
Bankrecht für die Rhein-Main-Region und bundesweit
Wir sind im Bankrecht breit aufgestellt und verfügen über jahrelange Erfahrung in allen zentralen Bereichen des Bankrechts.
Wir vertreten Bankkunden und Zahlungsdienstleister in allen Streitfragen rund um Zahlungsdienste (Bankkonten, Kreditkarten), Darlehensverträge (Widerruf, Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung, Nichtabnahme und Kündigung) sowie fehlerhafter Anlageberatung.
Im Bereich des Darlehensrechts haben wir deutschlandweit bereits über 2000 Verträge geprüft und in hunderten von Fällen Ansprüche unserer Mandanten gerichtlich durchgesetzt. Wir gehören damit zu den erfahrensten Kanzleien im Bereich des Widerrufsrechts und werden von test.de als Kanzlei empfohlen.
SALEO berät umfassend im Bereich des Bankrechts Privatpersonen, Zahlungsdienstleister, Gesellschaften und Family Offices in den Bereichen
Darlehensrecht
Widerruf von Immobilienverträgen
Widerruf von Auto-Finanzierungen
Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung
Zahlungsdiensterecht
Kreditkartenmissbrauch
Haftung im Onlinebanking (Phishing, Pharming, Skimming, etc.)
Darüber hinaus haben wir auch umfangreiche Erfahrung mit Sanierungsverhandlungen mit Kreditinstituten und der Löschung von Eintragungen bei Schufa und anderen Auskunfteien.
Im Bankrecht bieten wir grundsätzlich eine kostenfreie Ersteinschätzung an!
SALEO Bankrecht - Unsere Expertise
Warum SALEO Rechtsanwälte?
Mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit Jahren am Standort Bad Nauheim mit hoher Expertise tätig, kennen wir den Markt rund um Bad Nauheim und vertreten unsere Mandanten erfolgreich vor den Gerichten der Region und deutschlandweit.
Wen vertritt SALEO Rechtsanwälte?
Mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten wir mit hoher Expertise Verbraucher und Unternehmen.
Wie läuft das ab?
Idealerweise füllen Sie das Rückrufformular aus und wir rufen Sie kostenlos und unverbindlich zurück. Im Rahmen dieses Gespräches entscheiden Sie, ob Sie unser Mandant werden möchten oder nicht. In vielen Bereichen des Bankrechts bieten wir kostenfreie Ersteinschätzungen an.
Brauche ich im Bankrecht einen Anwalt?
Vor deutschen Amtsgerichten gibt es keinen Anwaltzwang, allerdings sind im Bankrecht in aller Regel die Streitwerte so hoch, dass zwingend ein Landgericht befasst ist. Hier können Sie sich nicht selbst vertreten und müssen die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen.
Wir raten davon ab, in zeitkritischen Angelegenheiten mit hohem Streitwert ohne anwaltliche Begleitung ins vorgerichtliche Verfahren einzusteigen. Eine konkrete Erstberatung hilft meist schon, den strategischen Rahmen abzuklären und über den weiteren Verlauf einer Klage oder einer außergerichtlichen Streitschlichtung zu entscheiden.
Welches Risiko besteht?
Ínsbesondere dann, wenn die bankrechtliche Auseinandersetzung eskaliert, ist dringend eine juristische Vertretung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu empfehlen, denn es ergibt sich beim Gang durch die Instanzen ein erhebliches finanzielles Risiko. Wie in Zivilprozessen üblich, trägt der Unterlegene die gesamten Prozesskosten sowie die eigenen und die Anwaltskosten der gegnerischen Partei. Das Risiko besteht, dass z.B. der ausgehandelte Vergleich die Kosten nicht deckt. Insbesondere zu diesem Thema sollten Kläger und Beklagte auf die gewachsene Expertise einer auf das Bankrecht spezialisierten Kanzlei zurückgreifen.
Wann sollten Sie einen Fachanwalt für Bankrecht hinzuziehen?
Je früher, je besser - Fehler, die zum Auftakt eines Verfahrens gemacht werden, lassen sich selten wieder aufarbeiten. Diese kleinen Anfangsversäumnisse sind vielfach im gerichtlichen Verfahren entscheidend. Aber auch ohne drohendes Verfahren ist juristischer Beistand hilfreich, z.B. bei der Bewertung eines Vertrages oder im Vorfeld einer zu erwartenden Vertragsverletzung.
Kann man alles Notwendige online klären?
Telefon und Mail reichen in aller Regel aus, um einen Sachverhalt so zu klären, dass wir für Sie tätig werden können. Trotzdem ist ein persönliches Gespräch sinnvoll und auf jeden Fall zu empfehlen.
Bankrecht - Recht haben und Recht bekommen
Im Bankrecht sind Recht haben und Recht bekommen zwei verschiedene Schuhe - allerdings: Wer nicht richtig reagiert - sei es aus Unkenntnis oder nach falscher Beratung - der verschenkt unter Umständen sehr viel Geld. Auf freundliche Briefe reagieren Banken in aller Regel nicht - Wir setzen Ihrer Bank eine Frist und steigen dann in Absprache mit Ihnen in Vergleichsverhandlungen oder das gerichtliche Verfahren ein.
Wir vertreten Verbraucher und Unternehmen.


Widerruf von Immobilienfinanzierungen
Der Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen bleibt ein Dauerthema!
Mit dem zu Unrecht als "Widerrufsjoker" bezeichneten (da dies schon nach Rechtsmissbrauch klingt) „ewigen“ Widerrufrecht ist es für Verträge bis einschließlich 10.06.2010 weitgehend vorbei.
Aber auch Verträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden, sind häufig wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerruflich. So wurde auch nach diesem Zeitpunkt vom amtlichen Muster abgewichen und insbesondere falsche Pflichtangaben benannt oder Gestaltungshinweise des Musters falsch umgesetzt. Dazu liegen bereits zahlreiche land- und oberlandesgerichtliche Entscheidungen vor.
Für Verbraucherdarlehensverträge, die nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert sind (also z.B. Konsumentenkredite oder Finanzierungen von Fondsbeteiligungen) galt die Ausschlussfrist zum 21.06.2016 ohnehin nicht.
Bei sog. verbundenen Verträgen, also Finanzierungen etwa von Autokäufen durch ein vom Verkäufer vermitteltes Darlehen, ist der Widerruf häufig ein probates Mittel, sich wirtschaftlich günstig vom Kaufvertrag zu trennen (dazu auch unsere weiteren Ausführungen zu Autofinanzierungen).
Der Widerruf sog. Studienfördererverträge kann geeignet sein, sich von horrenden Zinsforderungen zu befreien.
Durch das Urteil des EuGH vom 26.03.2020, C-66/19 schien zunächst erneut erhebliche Dynamik in diesen Bereich zu kommen, die der BGH wenige Tage später für Immobiliardarlehen mit Beschluss XI ZR 581/18 und für Allgemeindarlehen (konkret Autofinanzierungen) XI ZR 198/19 versuchte, einzudämmen. Dennoch ist immer noch in vielen Fällen ein Widerruf möglich, um so Vorfälligkeitsentschädigungen zu ersparen oder von den aktuellen Niedrigstzinsen zu profitieren.
Rechtsanwalt Koch bearbeitet hunderte von Widerrufsfällen gerichtlich und außergerichtlich.
Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer bereits widerrufenen Darlehen.
Missbrauch von Kreditkarten oder Online-Banking
Grundsätzlich schuldet die Bank bei nicht durch den Kunden autorisierten Verfügungen eine Gutschrift dieses Betrages taggleich zur Belastung, § 675 u Satz 2 BGB.
Kreditinstitute verweigern das in solchen Fällen allerdings zunächst regelmäßig unter Verweis auf einen angeblich bestehenden gleich hohen Schadensersatzanspruch wegen eines fahrlässigen Verhaltens des Kunden.
Eine Haftung des Kunden nach § 675v BGB scheidet dagegen regelmäßig aus, da dies eine grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kunden voraussetzt.
Dies ist aber nach der Rechtsprechung nur gegeben bei einer in objektiver Hinsicht schweren und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Verletzung der konkreten Sorgfaltspflichten. Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß erlaube keinen zwingenden Schluss auf ein gesteigert persönliches Verschulden, BGH NJW 2016, 2024.
Häufig lassen sich Geschädigte aber zu Unrecht von einer Erstattung abhalten. Nutzen Sie unsere umfangreiche Erfahrung mit zahlreichen Banken und Sparkassen (etwa der DKB, Postbank, ADVANZIA, Degussa und zahlreiche Volksbanken und Sparkassen).
- Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung.
- Hier mehr zum Thema "Onlinebanking Betrug" erfahren
- Hier mehr zum Thema "Kreditkartenmissbrauch" erfahren


Vorfälligkeitsentschädigungen
Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob auch in Ihrem Fall der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgreich entgegengetreten werden kann.
Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung und der Finanzierung des Kaufs einer Bestandsimmobilie zur Eigennutzung tritt diese zudem im Regelfall ein und übernimmt die Kosten.
Nutzen Sie unsere Erfahrung von weit über 2.000 geprüften Darlehensverträgen. Wir haben die Nichtzulässigkeit des Ansatzes von Negativrenditen bereits erfolgreich gegenüber Banken geltend gemacht.
Fragen dazu? Jetzt Kontakt aufnehmen
Ärgernis Vorfälligkeit in Zeiten negativer Renditen
Beim Verkauf einer Immobilie während laufender Zinsbindung des finanzierenden Darlehens können Kreditinstitute nach § 490 Abs. 2 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. In Zeiten negativer Renditen auf Hypothekenpfandbriefe (die im Rahmen der sog. Aktiv-Passiv-Methode für die fiktive Wiederanlage angesetzt werden dürfen), ist diese meist höher als die Summe der noch zu leistenden Zinsen.
Das ist besonders ärgerlich, so dass Verbraucher nach Möglichkeiten suchen, die Vorfälligkeit zu vermeiden oder zu reduzieren.
Neue Rechtslage bringt neue Fallstricke für die Banken
Für Verträge, die seit dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, bieten sich neue Chancen.
Unter dieser Rechtslage regelt § 502 Abs. 2 Ziffer 2 BGB, der die Regelung des § 494 Abs. 6 BGB ergänzt und festhält, dass schon unzureichende (und nicht nur fehlende) Angaben zu Laufzeit, Kündigung und zur Berechnung der Vorfälligkeit zum vollständigen Verlust der Bank auf die Vorfälligkeitsentschädigung führen.
Dies ist bislang weitgehend unbeachtet geblieben und von Banken teilweise auch nur schlecht umgesetzt worden.
Erste Urteile
des OLG Frankfurt (zur Commerzbank), Urteil vom 01.07.2020, 17 U 810/19, inzwischen rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH
des LG Konstanz (zu Genossenschaftsbanken), Urteil vom 04.12.2020, C 4 O 155/20 und
des LG Rostock (zu Sparkassen), Urteil vom 10.02.2021, 2 O 872/19
zeigen, dass hier gute Chancen bestehen. RA Koch hat bereits gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen deutliche Reduzierungen der Vorfälligkeiten im außergerichtlichen Bereich erzielen können.
Fehler der Banken
RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat bei zahlreichen Prüfungen insoweit Fehler der Banken festgestellt. So wird bei den vertraglichen Regelungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) angegeben, dass die Kreditinstitute
- Anspruch auf die während der Vertragslaufzeit entstehenden Zinsen hätteen. Anspruch besteht aber nur auf den geschützten Zinszeitraum (Zinsbindungsfrist oder die kürzere Frist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
- Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr für die Berechnung der VFE hätten, a.A. zutreffend LG Dortmund, Az.: 25 O 311/17, Urteil vom 23.01.2018, insoweit rechtskräftig oder
- Sondertilgungsrechte nur bei planmäßiger Rückführung bestünden (sodass diese bei der Berechnung der VFE unberücksichtigt bleiben), entgegen BGH, Az.: XI ZR 388/14, Urteil vom 19.01.2016.
- Nichtberücksichtigung der Kündigungsrechte bei den Angaben zur Berechnung
Folge: kein Anspruch auf VFE für die Bank
Liegen damit nach § 502 Abs. 2 Ziffer 2 BGB unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vor, so entfällt der Anspruch der Bank auf die VFE vollständig.
Zudem ist es nach einer überzeugenden Kommentierung unzulässig, bei der Berechnung der VFE negative Wiederanlagezinsen anzusetzen. Dies verstößt gegen die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Allein dies macht häufig bis zu 20 % der verlangten VFE aus.
Berechnungsfehler
Weiter beobachten wir immer wieder, dass Banken sich – versehentlich oder auch nicht –, bei der Berechnung der VFE zulasten der Verbraucher verrechnen.
Widerruf von Autofinanzierungen
Immer mehr widerrufswillige Autobesitzer melden sich derzeit, um ihren finanzierten Autokauf rückabzuwickeln. Dabei wird dies teilweise genutzt, um sich von mangelhaften Dieselfahrzeugen zu trennen, teilweise um sich schlicht von seinem finanzierten Fahrzeug günstig zu trennen. Häufig ist dies auch schlicht der elegantere (und wirtschaftlich auch bessere) Weg als sich mühsam wegen möglicher Mängel mit dem Verkäufer auseinanderzusetzen. Möglich ist dies bei Fehlern im Darlehensvertrag (meist von der herstellereigenen Bank), der häufig vom Verkäufer des Fahrzeugs dem Käufer gleich mit vermittelt wurde.
Nach § 358 Abs. 2 BGB führt der Widerruf eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags auch zum Widerruf des finanzierten Kaufvertrags. Inzwischen hat der BGH mit Urteilen vom 27.10.2020 dem EuGH folgend bestätigt, dass die meisten Darlehensverträge zur Finanzierung von Fahrzeugen noch widerruflich sind. Allerdings sind die Rechtsfolgen durchaus trickreich, weshalb ein fachanwaltliche Beratung erfolgen sollte. Natürlich werden betroffene Banken hier angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen erheblichen Widerstand leisten, sodass Unterstützung durch einen qualifizierten Anwalt mit Spezialisierung im Bankrecht erforderlich ist.
Das neuerliche Urteil des EuGH vom 09.09.2021 hat nun fast alle Kfz-Finanzierungen für widerruflich erklärt und auch dem Verwirkungseinwand eine Absage erteilt, so dass selbst bereits abgelaufene Verträge noch widerruflich sein können.
Häufige Fehler sind dabei fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben etwa zur Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers, zum Kündigungsrecht oder zur Art des Darlehens. Teilweise wurde auch der Effektivzinssatz falsch berechnet. Die Quelle möglicher Fehler ist groß.
Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Erstberatung die Widerruflichkeit Ihres Vertrags.

Ihre Ansprechpartner
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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