Geldwäscheverdacht; Staatsanwaltschaften verschärfen Kurs und sperren Konten
Schnelle Erwirkung von Arrestbeschlüssen
In den letzten Monaten ist eine verschärfte Gangart von Staatsanwaltschaften ("StA") im Fall von Geldwäscheverdachtsfällen zu beobachten.
So wird in diesen Fällen schnell und ohne Anhörung der Beschuldigten ein Vermögensarrest nach §§111e StPO iVm §§ 73, 73c, 73d StGB angeordnet und in der Folge im Rahmen der Vollstreckung werden sämtliche der StA bekannten Kontoverbindungen des Betroffenen gepfändet.
Dies führt natürlich zu existentiellen Problemen der Betroffenen.
keine umfassende Würdigung aller Umstände zum Zeitpunkt des Arrests
Dabei kann dies - da zu diesem Zeitpunkt letztlich nur eine Geldwäscheverdachtsmeldung vorliegt und der Beschuldigte nicht einmal angehört wurde - auch Beschuldigte treffen, die selbst nur Opfer sind und von den eigentlichen Tätern etwa im Rahmen eines fingierten Anstellungsvertrags beauftragt wurden, eingehende Zahlungen weiter zu leiten.
Die Staatsanwaltschaft hat zu diesem Zeitpunkt letztlich noch keine Ermittlungen vorgenommen und kennt die Hintergründe für die Zahlungsströme nicht.
- Da die Beschuldigten in diesen Fällen regelmäßig keine Veranlassung haben, an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen zu zweifeln, lässt sich hier darlegen, dass eine Strafbarkeit nach § 261 StGB nicht in Betracht kommt.
So kann dann Erfolg versprechend Beschwerde nach §§ 304 ff StPO gegen den Arrestbeschluss erhoben werden.
Ob dies Aussicht auf Erfolg hat, ist im Einzelfall zu prüfen.
Beratung sinnvoll
RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht hat inzwischen umfangreiche Erfahrungen mit o.g. Fällen.
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Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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