Sparkasse hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, LG Rostock, 2 O 872/19; Fachanwalt berät!

Nun haben es auch die Sparkassen schwarz auf weiß in einem Urteil.

Das LG Rostock hat eine Sparkasse (und diese verwenden letztlich alle die deckungsgleichen Darlehensvertragsformulare des Deutschen Sparkassenverlags) zur Rückzahlung der vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt (nicht rechtskräftig).

Worum geht es?

Zahlreiche Banken und Sparkassen haben ihre Kunden unzureichend über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag informiert. Diesen Verstoß sanktioniert das BGB für Immobiliendarlehensverträge, die ab 21.03.2016 geschlossen wurden, mit dem Entfall des Anspruchs auf Vorfälligkeit. Diese fällt zunächst nach § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB an, wenn der Darlehensnehmer seinen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie vorzeitig zurück zahlen will. Dazu ist der Darlehensnehmer berechtigt (berechtigtes Interesse), wenn er etwa die sichernde Immobilie verkauft, bei Umzug oder Arbeitsplatzwechsel. Dabei sind für Verträge, die seit 21.03.2016 geschlossen wurden, die Vorgaben der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (dort Art 25 Abs. 3) zu beachten, die seit 21.03.2016 in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Danach ist nach überzeugender Auffassung die Berechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode nicht mehr zulässig. Richtig ist vielmehr die Auffassung, dass Art 25 Abs. 3 Wohnimmobilienkreditrichtlinie eine Berechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode, bei der die Bank für die fiktive Anlage des vorzeitig erlangten Betrags am Kapitalmarkt auch noch (fiktive) negative Zinsen zusätzlich zu den entgangenen Zinsen verlangen kann, ausschließt, da die Bank nur ihren Finanzierungsschaden, nicht aber den entgangen Gewinn verlangen kann. Daher spricht vieles dafür, dass die typischerweise anzutreffende Formulierung im Vertrag, dass die Bank den Vorfälligkeitsschaden nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen dürfe, schon unklar, weil falsch ist und die Bank damit ihren Anspruch insgesamt verliert, § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Negativzinsen per se nicht zulässig.

Jedenfalls sprechen sehr gute Argumente dafür, dass die Bank jedenfalls keine Negativzinsen bei der Berechnung ansetzen darf. Dies macht häufig bis zu 25 % der gesamten Vorfälligkeit aus. RA Koch hat daher bereits in vielen Fällen bereits außergerichtlich teilweise Erstattungen der Vorfälligkeit erreichen können.

Commerzbank und Genossenschaftsbanken mit zusätzlichen Fehlern

Einige Banken wie die Commerzbank und auch die Genossenschaftsbanken haben zudem bereits durch das OLG Frankfurt und das LG Konstanz festgestellte zusätzliche Fehler in den Vertragsangaben zur Berechnung der Vorfälligkeit eingebaut.

Nun auch Fehler der Sparkasse gerichtlich festgestellt

Das LG Rostock hat hat nun auch den Sparkassen strukturelle Fehler in ihren Berechnungen bescheinigt. Die Chancen für eine Erstattung sind daher gut. VFE vom Experten prüfen lassen.

Lassen Sie daher Ihre VFE vom Experten prüfen. Neben der Frage der Berechtigung an sich finden sich auch regelmäßig Fehler in deren Berechnung.

Bei Darlehen, die den Kauf von Bestandsimmobilien zur Eigennutzung finanziert haben, übernimmt zudem die private Rechtsschutzversicherung regelmäßig die Kosten der anwaltlichen Beratung. Eine kostenfreie Ersteinschätzung nehmen wir aber generell vor. Sprechen Sie uns an und nutzen Sie unsere Erfahrung von inzwischen über 2.000 geprüften Darlehensverträgen und unserer durch Empfehlung von test.de belegten Kompetenz.

Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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