Super-Gau für Dieselfahrer! Jetzt Ansprüche prüfen lassen!
Mit Urteilen vom 27.02.2018 hat das BVerwG bestätigt, dass Fahrverbote in deutschen Großstädten zur Einhaltung der Grenzwerte bei Stickoxiden grundsätzlich zulässig sind.
Damit ist der Super-GAU für Dieselfahrer eingetreten. Es drohen Fahrverbote!
Betroffene Dieselbesitzer sollten spätestens jetzt ihre Ansprüche prüfen lassen. Nutzen Sie dazu unsere Veranstaltungen am 17. oder 24.03.2018 (dazu unten).
Dabei ist bei Fahrzeugen, die vom Dieselskandal mit entsprechender Schummelsoftware betroffen sind, nach inzwischen von zahlreichen Landgerichten bestätigter Rspr. eine Rückabwicklung gegenüber Hersteller und ggfs. auch Verkäufern möglich mit der Folge, dass das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgegeben werden kann und nur eine Nutzungsentschädigung angerechnet wird. Bestätigende Entscheidungen von Oberlandesgerichten hat Volkswagen bisher verhindert. Hier sind Verjährungsfristen zu beachten, sodass Eile geboten ist.
Alternativ eröffnet sich bei allen Fahrzeugen (ungeachtet, ob diese vom Dieselskandal betroffen sind oder dies nachgewiesen werden kann) die Möglichkeit des Widerrufsjokers, wenn diese finanziert oder geleast wurden.
Häufig ist dies auch schlicht der elegantere Weg als sich mühsam wegen möglicher Mängel mit dem Verkäufer und dem Hersteller auseinanderzusetzen.
Möglich ist dies bei Fehlern im Darlehensvertrag (meist von der herstellereigenen Bank), der häufig vom Verkäufer des Fahrzeugs dem Käufer gleich mit vermittelt wurde.
Denn nach § 358 Abs. 2 BGB führt der Widerruf eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags auch zum Widerruf des finanzierten Kaufvertrags.
Je nach Zeitpunkt des Vertrags (ab dem 13.06.2014) muss der Kunde dabei noch nicht einmal Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer leisten (streitig), anderenfalls muss er einen der Fahrleistung entsprechenden Ausgleich im Rahmen der Abwicklung leisten. Natürlich werden betroffene Banken hier angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen erheblichen Widerstand leisten, sodass Unterstützung durch einen qualifizierten Anwalt mit Spezialisierung im Bankrecht erforderlich ist.
Häufige Fehler sind dabei fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben etwa zur Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers, zum Kündigungsrecht, zur Berechnung der Vorfälligkeit, der Angabe des Darlehensvermittlers oder zur Art des Darlehens. Teilweise wurde auch der Effektivzinssatz falsch berechnet. Die Quelle möglicher Fehler ist groß.
Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Erstberatung mögliche Ansprüche gegen Händler und Hersteller und die Widerruflichkeit Ihres Darlehensvertrags.
Zusätzlich bieten wir am 17.und 24.03.2018 jeweils um 10 Uhr in den Räumen der Kanzlei Fragestunden an, in denen interessierte Verbraucher Fragen zum Themenkomplex (Dieselskandal und Rückabwicklung von Fahrzeugkäufen) an Rechtsanwalt Koch stellen können. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, zwecks Planung aber hilfreich unter info@saleo-recht.de oder 06032-930033.
Rechtsanwalt Koch hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zum Widerruf von Verbraucherdarlehen durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird auf der Seite der Stiftung Warentest im Bereich des Widerrufs von Immobiliardarlehensverträgen gelistet.
Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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