Ablehnung Kreditkarte wegen Alter, Entschädigung nach AGG von 3.000 Euro, AG Kassel
Das Amtsgericht Kassel entschied in einem Fall, in dem eine Bank einem 88-jährigen pensionierten Vorsitzenden Richter die Erteilung einer Kreditkarte wegen seines Alters verweigerte, zugunsten des Klägers. Trotz einer hohen Pension von 6.400 Euro monatlich sah die Bank ein erhöhtes Ausfallrisiko, was als unzulässige Diskriminierung wegen Alters angesehen wurde. Unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) forderte der Kläger eine Entschädigung von 3.000 Euro, welche vom Gericht als angemessen erachtet wurde. Das Urteil des AG Kassel vom 7.9.2023 betont die Unzulässigkeit der Altersdiskriminierung bei der Vergabe von Kreditkarten und hebt den Präventionsgedanken hervor. Für ähnliche Fälle bietet Rechtsanwalt Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Beratung und Vertretung an und erwirkt für rechtsschutzversicherte Mandanten eine Deckungszusage der Versicherung.
Diskrimnierung wegen Alters kann teuer werden
Einen interessanten Fall hatte jüngst das AG Kassel zu entscheiden. Eine Bank lehnte den online gestellten Antrag eines 88-jährigen auf Erteilung einer Kreditkarte mit der Begründung ab, die Prognose der Rückzahlung eines über eine Kreditkarte gewährten Kredites sei im Hinblick auf das Alter des potentiellen Kreditnehmers ungünstig.
Es handelte sich dabei allerdings um einen pensionierten Vorsitzenden Richter am BAG mit einer Pension von 6.400 Euro monatlich, der sich dies so nicht bieten lassen wollte. Er sah darin eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und verlangte eine Entschädigung, die er mit 3.000 Euro bezifferte.
Die Rechtslage
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) gilt
§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1.typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen
Die Bank versuchte ihre Entscheidung mit dem erhöhten Ausfallrisiko und dem erhöhten Aufwand bei Nachlassabwicklungen zu verteidigen.
Urteil des AG Kassel
Das Amtsgericht Kassel, Urt. v. 7.9.2023 – 435 C 777/23, BeckRS 2023, 28823 lies dies angesichts eines Kreditrahmens von 2.500 Euro und der erheblichen Pension nicht gelten. Auch den Aufwand mit Nachlassabwicklungen hielt es für keinen sachgerechten Grund, da die Bank nicht vortragen konnte, dass es hier tatsächlich zu relevanten Forderungsausfällen kommt.
Die klägerseits geltend gemachte Entschädigung von 3.000 Euro hielt es für angemessen. Maßgeblich dafür waren die Breitenwirkung und der Präventionsgedanke.
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Rechtsanwalt Sebastian Koch
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