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Verkehrsrecht – Anwalt für Verkehrsunfall und Schadensregulierung

Unfall gehabt und die Versicherung kürzt? Sie müssen das nicht hinnehmen.

Ein Verkehrsunfall dauert Sekunden, die Abwicklung dauert Monate. Zwischen Schadenmeldung und letzter Zahlung stehen Gutachten, Prüfberichte, Restwertangebote und Fristen. Wer hier die falschen Weichen stellt, verliert Geld, das ihm zusteht, und merkt es meist erst, wenn die Abrechnung auf dem Konto deutlich niedriger ausfällt als im Gutachten kalkuliert.

So erreichen Sie uns:

Wir melden uns kurzfristig persönlich bei Ihnen und geben Ihnen eine erste Einschätzung.

Ein kurzes Telefonat genügt oft, um die nächsten Schritte zu klären.

Schicken Sie uns Unfallbericht, Gutachten, Abrechnungsschreiben oder Bußgeldbescheid. Wir prüfen Ihren Fall und melden uns zeitnah mit einer klaren Einschätzung.

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Typisch ist ein wiederkehrendes Muster: Der gegnerische Versicherer bietet an, Abschleppung, Gutachten und Reparatur zu organisieren, verweist auf eine eigene Partnerwerkstatt, lässt die Rechnung durch einen Prüfdienstleister nach Aktenlage bewerten und kürzt anschließend Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten, Wertminderung oder Nutzungsausfall. Rechtlich verbindlich ist davon nichts.

Die gute Nachricht: Als Geschädigter bestimmen Sie, wer Ihr Fahrzeug begutachtet und wer es repariert. Und Sie tragen die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung bei einem unverschuldeten Unfall nicht selbst, denn sie gehören zum Schaden und sind vom Haftpflichtversicherer des Schädigers zu erstatten.

SALEO Rechtsanwälte begleiten Sie durch das gesamte Verfahren. Ansprechpartner im Verkehrsrecht ist Rechtsanwalt Frank Lindner, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zugleich Fachanwalt für Versicherungsrecht. Wir vertreten private Unfallgeschädigte ebenso wie Unternehmen mit Fuhrpark, Kfz-Betriebe und Sachverständige, von Bad Nauheim aus im Rhein-Main-Gebiet und bundesweit.

Alles zum Verkehrsrecht – Inhaltsübersicht

SALEO Verkehrsrecht – Unsere Expertise

Kürzungen sind kein Urteil, sondern eine Position. Grundlage ist meist ein Prüfbericht, der ohne Besichtigung des Fahrzeugs erstellt wurde und weder Sie noch Ihre Werkstatt bindet. Wir stellen jede gestrichene Position der Kalkulation gegenüber, begründen sie im Einzelnen und setzen dem Versicherer eine Zahlungsfrist. In vielen Fällen wird bereits außergerichtlich nachreguliert.

Nein. Die Auswahl von Werkstatt und Sachverständigem liegt bei Ihnen. Ein Verweis auf eine günstigere Partnerwerkstatt ist nur beachtlich, wenn diese gleichwertig und ohne Weiteres zugänglich ist. Bei Fahrzeugen, die keine drei Jahre alt sind oder durchgehend in einer Markenwerkstatt gewartet wurden, scheidet eine solche Verweisung regelmäßig aus.

Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Die Kosten der Rechtsverfolgung gehören nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden. Für Sie entstehen in diesen Fällen keine eigenen Anwaltskosten, eine Rechtsschutzversicherung ist dafür nicht erforderlich. Verbleibt eine Mithaftungsquote, erfolgt die Erstattung anteilig und der Rest wird üblicherweise von einer bestehenden Verkehrsrechtsschutzversicherung getragen.

Dem Versicherer steht eine angemessene Prüffrist zu, die je nach Umfang des Schadens regelmäßig bei vier bis sechs Wochen ab vollständiger Anspruchsbegründung liegt. Danach kann er in Verzug gesetzt werden, sodass Zinsen und weitere Verzögerungsschäden hinzutreten. Eine reine Hinhaltetaktik müssen Sie nicht hinnehmen.

Zunächst nur die Personalien bestätigen und zum Vorwurf keine Angaben machen. Gegen den Bußgeldbescheid läuft eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung. Der Einspruch muss nicht begründet werden, die inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt sinnvollerweise erst nach Akteneinsicht.

Häufig ja. Das Fahrverbot ist eine Regelsanktion, von der abgewichen werden kann, etwa gegen eine Erhöhung der Geldbuße. Voraussetzung sind belastbar dargelegte Härtegründe oder ein Augenblicksversagen im konkreten Fall. Pauschale Hinweise auf berufliche Nachteile genügen den Gerichten nicht.

Wir vertreten Geschädigte und Betroffene. Dazu gehören private Unfallgeschädigte, Unternehmen und Fuhrparkverwaltungen, Kfz-Betriebe und Sachverständige. Die Argumentationsmuster der Gegenseite kennen wir aus einer Vielzahl von Verfahren.

Am besten sofort. Die entscheidenden Weichen werden früh gestellt: bei der Beweissicherung am Unfallort, bei der Auswahl des Sachverständigen und bei der Frage, wer die Reparatur ausführt. Im Bußgeld- und Strafverfahren laufen zusätzlich kurze Fristen, die nicht verlängert werden können.

Unfall gehabt? Erst prüfen lassen, dann abrechnen.

Wenden Sie sich direkt nach dem Unfall an uns, damit wir die Regulierung für Sie sofort in die richtigen Bahnen lenken können. Bei einem unverschuldeten Unfall ist dies komplett kostenlos für Sie möglich. Senden Sie uns später Unfallbericht und Gutachten. Sie erhalten eine klare Einschätzung, welche Positionen offen sind und wie sie durchgesetzt werden. Alle Schritte im Detail zeigt die Seite Unfallabwicklung mit der Versicherung.

Verkehrsunfall: die richtigen Schritte in den ersten Stunden

Was am Unfallort geschieht, bestimmt später die Beweislage. Sichern Sie zuerst die Unfallstelle und leisten Sie bei Verletzten Erste Hilfe. Verpflichtet sind Sie zur Angabe Ihrer Personalien und Ihrer Versicherungsdaten. Zum Unfallhergang müssen Sie sich nicht äußern, und Sie sollten es auch nicht: Eine spontane Entschuldigung wird von Versicherern regelmäßig als Schuldanerkenntnis behandelt.

Beweise sichern

Fotografieren Sie die Endstellung beider Fahrzeuge, die Schäden aus mehreren Perspektiven, Kennzeichen, Bremsspuren, Verkehrszeichen und die Gesamtsituation. Notieren Sie Namen und Anschriften von Zeugen. Bei Personenschäden, unklarer Haftung, ausländischen Beteiligten oder erheblichem Sachschaden sollte die Polizei hinzugezogen werden.

Unfallflucht vermeiden

Auch bei kleinen Parkremplern gilt: Ein Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht. Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne eine angemessene Zeit gewartet oder die Polizei verständigt zu haben, riskiert ein Strafverfahren nach § 142 StGB mit Folgen für die Fahrerlaubnis und den Kaskoschutz.

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Unfallregulierung: Wer haftet und wer zahlt?

Steht fest, dass der Unfallgegner den Zusammenstoß verursacht hat, richten sich Ihre Ansprüche gegen dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. § 115 VVG gibt Ihnen einen Direktanspruch, Sie müssen sich also nicht an den Unfallgegner persönlich halten. Die Haftung des Halters folgt aus § 7 StVG und knüpft allein an die Betriebsgefahr an, ein Verschulden ist dafür nicht erforderlich. Für den Fahrer gilt § 18 StVG.

Sind beide Seiten am Unfall beteiligt, wird nach § 17 StVG abgewogen. Häufig verbleibt beim Geschädigten eine Mithaftungsquote aus der Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs, die sich auf sämtliche Positionen auswirkt. Genau deshalb lohnt die frühe Auseinandersetzung mit dem Unfallhergang, statt eine angebotene Quote ungeprüft zu akzeptieren.

Wie genau die Gerichte dabei vorgehen, zeigt etwa eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Motorradunfall, in der ein zuvor angenommenes unabwendbares Ereignis gekippt wurde. Eine Quote ist deshalb selten alternativlos.

Ist die Haftung streitig, kommt die eigene Kaskoversicherung in Betracht. Sie leistet unabhängig vom Verschulden, allerdings abzüglich Selbstbeteiligung und mit Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt. Bei Teilkasko greift zusätzlich das Quotenvorrecht: Die nicht gedeckten Positionen dürfen vorrangig aus der Quote der gegnerischen Haftpflicht ausgeglichen werden. Von sich aus rechnen Versicherer so selten ab.

Schadenspositionen nach dem Verkehrsunfall im Überblick

Ersatzfähig ist nach § 249 BGB alles, was erforderlich ist, um Sie wirtschaftlich so zu stellen, wie Sie ohne den Unfall stünden. In der Praxis geht es um folgende Positionen:

  • Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand: die Kosten der fachgerechten Instandsetzung oder beim Totalschaden die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert.
  • Merkantile Wertminderung: der Marktwertverlust, der auch nach einwandfreier Reparatur bleibt, weil das Fahrzeug ein Unfallwagen ist.
  • Nutzungsausfall oder Mietwagen: eine tagesbezogene Entschädigung nach Fahrzeugklasse oder die Kosten eines gleichwertigen Mietwagens für Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer.
  • Sachverständigenkosten: das Honorar des von Ihnen beauftragten Gutachters gehört zum ersatzfähigen Herstellungsaufwand.
  • Abschleppen, Bergung, Standgeld: sämtliche unfallbedingten Nebenkosten einschließlich Ab- und Anmeldung eines Ersatzfahrzeugs.
  • Personenschäden: Schmerzensgeld, Heilbehandlungs- und Fahrtkosten, Verdienstausfall sowie Haushaltsführungsschaden.
  • Auslagenpauschale: für Telefonate, Porto und Fahrten setzen die Gerichte je nach Region einen Betrag zwischen 20 und 30 Euro an.

Nicht jede Position wird von der Versicherung automatisch beziffert. Wer sie nicht geltend macht, erhält sie auch nicht.

Freie Werkstattwahl und eigener Sachverständiger

Als Geschädigter sind Sie Herr des Restitutionsverfahrens. Sie wählen die Werkstatt und Sie beauftragen den Sachverständigen. Das Angebot des gegnerischen Versicherers, den Schaden komplett zu organisieren, klingt nach Service, verlagert aber die Kontrolle über die Schadenshöhe auf die Gegenseite.

Ein eigenes Schadensgutachten sichert die Beweislage und dokumentiert neben den Reparaturkosten auch Wertminderung, Reparaturdauer und Restwert auf dem regionalen Markt. Nur bei einem echten Bagatellschaden, in der Praxis unterhalb einer Größenordnung von ca. 1.000 Euro, genügt ein Kostenvoranschlag. Ein Gutachten des Versicherers ersetzt Ihr eigenes nicht, denn es wird im Auftrag der Gegenseite erstellt.

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Typische Kürzungen der Kfz-Haftpflichtversicherung

Weicht die Zahlung vom Gutachten ab, folgt sie meist einem der bekannten Muster:

  • Stundenverrechnungssätze: statt der Sätze Ihrer Fachwerkstatt werden regionale Mittelwerte oder die Sätze einer Referenzwerkstatt angesetzt.
  • UPE-Aufschläge und Verbringungskosten: Ersatzteilaufschläge und die Verbringung in eine Lackiererei werden gestrichen, obwohl sie regional üblich anfallen.
  • Prüfberichte: ein beauftragter Dienstleister bewertet das Gutachten nach Aktenlage und kürzt Positionen, ohne das Fahrzeug gesehen zu haben.
  • Restwertangebote: ein Gebot aus einer überregionalen Restwertbörse soll den Wiederbeschaffungsaufwand senken.
  • Nutzungsausfall: die Dauer wird auf die reine Reparaturzeit verkürzt oder das Fahrzeug in eine niedrigere Gruppe eingestuft.
  • Sachverständigenhonorar: Grundhonorar oder Nebenkosten werden als überhöht bezeichnet und nur teilweise erstattet.

Reagieren Sie auf eine Teilzahlung nicht mit Schweigen. Eine vorbehaltlose Annahme kann als Abfindung ausgelegt werden. Wie sich die einzelnen Positionen durchsetzen lassen, zeigt die verlinkte Detailseite zur Schadensabwicklung.

Totalschaden, 130-Prozent-Regel und fiktive Abrechnung

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Abgerechnet wird dann auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands, also des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts.

Liegen die Reparaturkosten nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Integritätsinteresse geltend machen und dennoch reparieren lassen. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung, dass die Reparatur fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens ausgeführt wird und Sie das Fahrzeug anschließend mindestens sechs Monate weiternutzen.

Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die kalkulierten Nettoreparaturkosten auszahlen und entscheiden selbst über die Instandsetzung. Die Umsatzsteuer wird nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Reparieren Sie später doch fachgerecht, ist ein Wechsel zur konkreten Abrechnung in vielen Konstellationen noch möglich.

Totalschaden oder Restwertangebot erhalten? Nicht vorschnell verkaufen.

Die Entscheidung zwischen Reparatur, fiktiver Abrechnung und Ersatzbeschaffung ist kaum umkehrbar. Lassen Sie die Abrechnungsvariante vorher prüfen, solange alle Wege offen sind.

Personenschaden: Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden

Bei Verletzungen tritt neben den Sachschaden der Personenschaden. Er umfasst Schmerzensgeld, Heilbehandlungs- und Fahrtkosten, Zuzahlungen, Verdienstausfall sowie den Haushaltsführungsschaden, wenn Sie den Haushalt verletzungsbedingt nicht mehr wie zuvor führen können. Bei schweren Verletzungen kommen Mehrbedarf, Umbaukosten und eine Rente in Betracht, bei tödlichen Unfällen das Hinterbliebenengeld.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Dauer der Verletzungen, dem Heilungsverlauf, Dauerfolgen und dem Verhalten des Schädigers und der Versicherung während der Regulierung. Wichtig ist eine lückenlose Dokumentation von Beginn an, denn spätere Beschwerden werden umso schwerer zugeordnet, je größer der zeitliche Abstand zum Unfall ist.

Bei Dauerfolgen sollte kein vorschneller Abfindungsvergleich geschlossen werden. Ein Vorbehalt für künftige Schäden ist häufig sinnvoller als eine schnelle Einmalzahlung.

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Unfallabwicklung für Werkstätten, Sachverständige und Fuhrparks

Nicht nur Unfallgeschädigte haben mit Kürzungen zu tun. Kfz-Betriebe erhalten gekürzte Reparaturrechnungen, Sachverständige gekürzte Honorare, Fuhrparkverwaltungen streiten über Ausfallschaden und Anspruchsberechtigung bei Leasingfahrzeugen. Für diese Gruppen arbeiten wir mit kurzen Wegen, festen Ansprechpartnern und einem standardisierten Ablauf statt mit Einzelfallimprovisation.

Fachanwaltskombination Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Frank Lindner ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und zugleich Fachanwalt für Versicherungsrecht. Haftungsfragen aus dem Unfallgeschehen und Deckungsfragen aus Kasko-, Flotten- oder Rechtsschutzverträgen werden dadurch gemeinsam bewertet und nicht nacheinander von verschiedenen Stellen geprüft. Das verkürzt die Abstimmung und verhindert, dass Positionen zwischen den Ebenen verloren gehen.

Für Werkstätten und Sachverständige: das Kostenargument gegenüber dem Kunden

Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die Anwaltskosten nach § 249 BGB zum Schaden und werden vom Haftpflichtversicherer des Schädigers getragen. Ihr Kunde zahlt in diesen Fällen nichts und benötigt dafür auch keine Rechtsschutzversicherung. Sie können also auf anwaltliche Vertretung hinweisen, ohne ihm zusätzliche Kosten anzukündigen, und sichern zugleich die Durchsetzung Ihrer eigenen Rechnung. Details finden Sie auf den Seiten gekürzte Reparaturrechnungen und gekürzte Sachverständigenhonorare.

Für Fuhrparks: Ausfallschaden, Leasing und Fahrerhaftung

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ersetzt die Versicherung nicht die pauschale Nutzungsausfallentschädigung, sondern den konkreten Ausfallschaden, also entgangenen Gewinn, Vorhaltekosten oder Mietwagenkosten. Bei Leasing- und Finanzierungsfahrzeugen ist zusätzlich zu klären, wer den Substanzschaden geltend machen darf. Hinzu kommen Fragen der Fahrerhaftung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs sowie der Halterpflichten. Alle Einzelheiten dazu stehen auf der Seite Unfallschadenmanagement für Fuhrparks.

Werkstatt, Sachverständigenbüro oder Fuhrpark? Fester Ablauf statt Einzelfall.

Bei laufendem Schadenaufkommen arbeiten wir mit einem festen Ansprechpartner und einem definierten Meldeweg, einschließlich Prüfung Ihrer Abtretungs- und Auftragsformulare. Rufen Sie an oder nutzen Sie den Rückruf-Service.

Bußgeldsachen: Einspruch, Messfehler und Fahrverbot

Ob Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsmessung oder Handy am Steuer: Nicht jeder Bußgeldbescheid ist rechtmäßig. Angriffspunkte bieten Messfehler bei der Geschwindigkeitsmessung, formale Mängel nach § 66 OWiG, eingetretene Verfolgungsverjährung und eine ungeklärte Fahreridentität. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 67 OWiG ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung einzulegen, eine Begründung ist dafür nicht erforderlich. Was nach dem Blitzen zu tun ist, haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst, ebenso die Frage, ob Blitzerwarner und Blitzer-Apps erlaubt sind.

Steht ein Fahrverbot nach § 25 StVG im Raum, lohnt der Einspruch häufig auch dann, wenn der Verstoß selbst kaum zu bestreiten ist. Nach § 4 Abs. 4 BKatV kann von einem Fahrverbot abgesehen und stattdessen die Geldbuße erhöht werden, wenn erhebliche Härten belegt sind. Häufigster Einzelvorwurf neben der Geschwindigkeit bleibt Handy am Steuer.

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Verkehrsstrafrecht: Unfallflucht, Trunkenheit und Nötigung

Im Straßenverkehr ist die Grenze zur Straftat schnell überschritten. Zu den häufigsten Vorwürfen zählen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB, die Nötigung sowie die fahrlässige Körperverletzung nach §§ 223, 229 BGB.

Erhalten Sie einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung, sollten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, keine Angaben zur Sache zu machen. Auch vermeintlich harmlose Erklärungen können den Tatvorwurf stützen. Wir beantragen Akteneinsicht, bewerten die Beweislage und verhandeln mit Polizei und Staatsanwaltschaft über eine Einstellung des Verfahrens, bevor Anklage oder Strafbefehl im Raum stehen. Auch Alkohol auf E-Scooter und Fahrrad wird nach denselben Grenzwerten beurteilt wie beim Auto. Dass sich eine Verteidigung lohnt, zeigt unser Freispruch in der Rechtsbeschwerde nach einer Drogenfahrt mit THC.

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Fahrverbot nach § 25 StVG ist zeitlich befristet und lässt die Fahrerlaubnis bestehen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69, 69a StGB ist dagegen einschneidend: Sie führt zum Verlust der Fahrerlaubnis und zu einer Sperrfrist für die Neuerteilung. Bereits vor einem Urteil kann das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für eine spätere endgültige Entziehung bestehen.

In dieser Phase entscheidet Schnelligkeit. Je früher Akteneinsicht genommen und zur Fahreignung vorgetragen wird, desto eher lässt sich der Führerschein sichern. Parallel führt das Kraftfahrt-Bundesamt das Fahreignungsregister, dessen Punktestand eigene Konsequenzen bis zur Entziehung auslöst. Ausführlich behandeln wir das Thema auf den Seiten zum Führerscheinentzug, zur Abgrenzung Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug sowie zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO.

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Verkehrsvertragsrecht: Autokauf, Gewährleistung und Leasing

Neben Unfall und Bußgeld betrifft das Verkehrsrecht auch den Vertrag rund um das Fahrzeug. Beim Autokauf gelten die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Beim Kauf vom Händler ist ein Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern unwirksam, beim Privatkauf ist er zulässig, greift jedoch nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

Beim Leasing richten sich die Rechte überwiegend nach mietvertraglichen Grundsätzen, hinzu kommen Streitpunkte bei Rückgabe und Minderwertabrechnung. Für gewerbliche Händler gestalten wir Kaufvertragsmuster und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Technische Fragen klären wir mit einem bewährten Netzwerk von Sachverständigen.

Unsere Tätigkeit für Sie

Das Verkehrsrecht ist vielschichtig, und Ihre Situation braucht eine Einschätzung, die zum konkreten Fall passt. Gerade wenn Sie auf Ihr Fahrzeug oder Ihre Fahrerlaubnis beruflich angewiesen sind, zählt eine zügige und belastbare Vertretung. Unsere Tätigkeiten umfassen folgende Leistungen:

Unfallregulierung

  • Schadensregulierung
  • Versicherungskontakt
  • Personenschäden
  • Schmerzensgeld erstreiten
  • Verdienstausfall und weitere Schäden

Abwicklung für Betriebe

  • Fuhrpark und Flotte
  • Werkstattforderungen
  • Sachverständigenhonorare
  • Abtretung und Formulare

Bußgeldsachen

  • Erfolgseinschätzung
  • Akteneinsicht und Messprüfung
  • Vertretung im Bußgeldverfahren

Verkehrsstrafrecht

  • Erfolgseinschätzung
  • Verteidigung gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht

Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot

  • Beratung
  • Vermeidung oder Verkürzung
  • Vorläufige Entziehung nach § 111a StPO

Verkehrsvertragsrecht

  • Außergerichtliche Vertretung
  • Kaufvertrag und AGB
  • Leasing und Rückgabe

Wir werden für Sie in allen Belangen des Verkehrsrechts tätig. Eine gefilterte Übersicht aller Leistungen im Verkehrsrecht finden Sie in unserem Leistungsbereich.

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Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verkehrsrecht

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt der Haftpflichtversicherer des Schädigers unsere Kosten als Teil des Schadens. Für Sie entstehen dann keine eigenen Anwaltskosten und Sie benötigen dafür keine Rechtsschutzversicherung. Verbleibt eine Mithaftungsquote, erfolgt die Erstattung anteilig.

In Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen richten sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese in Bußgeldsachen üblicherweise die Verteidigungskosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Deckungsanfrage stellen wir für Sie. In jedem Fall erfahren Sie vorab, womit Sie rechnen müssen und ob sich das Vorgehen wirtschaftlich lohnt. Dass es umgekehrt sogar fahrlässig sein kann, nach einem Unfall keinen Anwalt einzuschalten, hat das OLG Frankfurt entschieden.

Ihre Rechtsanwälte für Verkehrsrecht: SALEO Rechtsanwälte

Bei SALEO Rechtsanwälte sprechen Sie direkt mit dem Anwalt, der Ihren Fall bearbeitet. Ansprechpartner im Verkehrsrecht ist Rechtsanwalt Frank Lindner, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Diese Kombination ist gerade bei der Unfallabwicklung ein Vorteil, weil Haftung und Deckung zusammen bewertet werden und die Argumentationsmuster der Versicherer aus beiden Richtungen bekannt sind.

Unser Vorgehen ist klar strukturiert: Wir prüfen die Haftungslage, koordinieren die Begutachtung, melden sämtliche Ansprüche mit Frist beim Versicherer an, weisen Kürzungen begründet zurück und führen bei Bedarf den Rechtsstreit. In Bußgeld- und Strafsachen beantragen wir Akteneinsicht, prüfen Messung und Verfahrensgang und vertreten Sie gegenüber Behörde, Staatsanwaltschaft und Gericht. Eine Befreiung vom persönlichen Erscheinen ist häufig möglich.

Wir vertreten private Unfallgeschädigte, Unternehmen mit Fuhrpark, Kfz-Betriebe und Sachverständige, bundesweit und mit eigenen Anlaufstellen in der Region, unter anderem für Friedberg, Bad Homburg, Gießen, Hanau, Oberursel und die gesamte Wetterau. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

So erreichen Sie uns:

FAQ – Häufige Fragen zum Verkehrsrecht

Zahlungspflichtig ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Nach § 115 VVG können Sie Ihre Ansprüche unmittelbar gegen diesen Versicherer richten. Ist die Haftung streitig, kommt zusätzlich die eigene Kaskoversicherung in Betracht, was allerdings Selbstbeteiligung und Rückstufung nach sich zieht.

Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die Anwaltskosten zum Schaden und werden vom Haftpflichtversicherer des Schädigers getragen. Für Sie entstehen keine eigenen Kosten. In Bußgeld- und Strafsachen richtet sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wobei eine Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten in Bußgeldsachen üblicherweise übernimmt.

Nein. Die Auswahl der Werkstatt liegt bei Ihnen. Ein Verweis auf eine günstigere Partnerwerkstatt ist nur beachtlich, wenn diese gleichwertig und ohne Weiteres zugänglich ist. Bei Fahrzeugen unter drei Jahren oder durchgehender Wartung in der Markenwerkstatt scheidet eine Verweisung regelmäßig aus.

Bei voller Haftung des Gegners gehören die Sachverständigenkosten zum ersatzfähigen Schaden und werden vom gegnerischen Haftpflichtversicherer getragen. Den Gutachter dürfen Sie selbst auswählen. Nur bei einem Bagatellschaden im niedrigen dreistelligen Bereich genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag.

Dem Versicherer steht eine Prüffrist zu, die sich nach Umfang und Schwierigkeit des Schadens richtet und häufig bei vier bis sechs Wochen ab vollständiger Anspruchsbegründung liegt. Danach kann er in Verzug gesetzt werden, sodass Zinsen und weitere Verzögerungsschäden hinzutreten.

Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten netto auszahlen, ohne reparieren zu lassen. Die Umsatzsteuer wird nicht erstattet, weil sie nicht angefallen ist. Führen Sie die Reparatur später fachgerecht durch, ist ein Wechsel zur konkreten Abrechnung in vielen Fällen noch möglich.

Wenn die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Erstattet wird dann der Wiederbeschaffungsaufwand, also der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts kann unter engen Voraussetzungen dennoch repariert werden, wenn fachgerecht instandgesetzt und das Fahrzeug sechs Monate weitergenutzt wird.

Nach § 67 OWiG beträgt die Frist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids. Maßgeblich ist das Datum auf dem gelben Umschlag, den Sie deshalb aufbewahren sollten. Eine Begründung ist für die Wirksamkeit des Einspruchs nicht erforderlich und sollte erst nach Akteneinsicht erfolgen.

Häufig ja. Nach § 4 Abs. 4 BKatV kann von einem Fahrverbot abgesehen und stattdessen die Geldbuße erhöht werden, wenn eine unzumutbare Härte belegt wird, etwa der drohende Verlust des Arbeitsplatzes. Auch ein Augenblicksversagen kann gegen die Verhängung sprechen. Pauschale Hinweise auf berufliche Nachteile genügen nicht.

So früh wie möglich. Nach einem Unfall werden die entscheidenden Weichen bei Gutachten, Werkstattwahl und Restwert gestellt, im Bußgeld- und Strafverfahren laufen zusätzlich kurze Fristen. Bei unverschuldetem Unfall entstehen Ihnen dabei keine eigenen Kosten, in den übrigen Fällen greift regelmäßig die Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Unfall, Bußgeldbescheid oder Führerschein in Gefahr? Jetzt prüfen lassen.

Senden Sie uns Ihre Unterlagen, also Unfallbericht und Gutachten, das Abrechnungsschreiben des Versicherers oder den Bußgeldbescheid mit Umschlag. Sie erhalten eine klare Einschätzung, welche Schritte sinnvoll sind und welche Fristen laufen. Wir vertreten Sie bundesweit.

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