Phishing-Attacken bei Sparkassen

Die Verbraucherzentralen warnen mit Datum vom 25.10.2019 vor aktuellen Phishing-Attacken auf Sparkassenkunden. Dabei sollen Kunden unter dem Vorwand einer erneuten Bestätigung im Rahmen der PSD2-Richtlinie sich erneut auf einer Seite der Sparkasse registrieren. Die Kunden werden dann auf gefälschte Seiten geleitet, wo die eingegebenen Daten des Kunden abgefangen werden. In der Regel werden die Daten dann dazu verwendet, ein anderes als das registrierte Handy zur Bestätigung von Überweisungen zu hinterlegen, sodass dann Verfügungen über das Konto möglich werden. Da solche so dann durchgeführten Verfügungen nicht über den Kunden autorisiert werden, sind diese zunächst vom Kreditinstitut an den Kunden zu erstatten bzw. dem Kunden zum Buchungstag wieder gutzuschreiben, § 675u BGB. Eine Haftung des Kunden nach § 675v BGB scheidet dagegen aus Sicht von RA Koch regelmäßig aus, da dies eine grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kunden voraussetzt. Dies ist aber nach der Rechtsprechung nur gegeben bei einer in objektiver Hinsicht schweren und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Verletzung der konkrete Sorgfaltspflichten. Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß erlaube keinen zwingenden Schluss auf ein gesteigert persönliches Verschulden. RA Koch hat daher bereits für zahlreiche Mandanten in vergleichbaren Fällen die Erstattung gegenüber der Bank erfolgreich durchgesetzt. Häufig gelingt dies bereits außergerichtlich. Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich. Rechtsanwalt Sebastian Koch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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