Verbraucherdarlehensverträge fast alle widerruflich; Gerichte setzen Urteil des EuGH vom 09.09.2021 um!

Koch

EuGH Urteil vom 09.09.2021 C-33/20, C-155/20 und C-187/20 zeigt Wirkung

Immer mehr Gerichte setzen das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 nun um und bestätigen, dass fast alle Verbraucherdarlehensverträge schon deshalb widerruflich sind, weil in den Verträgen der Verzugszinssatz nicht als absoluter Zinssatz , sondern nur unter Inbezugnahme des sich verändernden Basiszinssatzes angegeben wird.

So haben aktuell etwa die Oberlandesgerichte Schleswig und Stuttgart bestätigt, dass an der bisherigen, gegenteiligen Auffassung des BGH im Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18 nicht festgehalten werden kann, so zutreffend OLG Schleswig Urt. v. 23.12.2021 – 5 U 140/21, Rn. 68 und OLG Stuttgart Urt. v. 21.12.2021 – 6 U 129/21, Rn. 20ff.

Das OLG Stuttgart, aaO führt dabei zutreffend aus, dass sich die Vorgaben des EuGH in dieser Frage auch durch eine richtlinienkonforme Auslegung im nationalen Recht umsetzen lassen. Dies hat das LG München zuletzt fehlerhaft anders beurteilt.

Fast alle Verbraucherdarlehensverträge widerruflich

Als Folge sind fast alle Verbraucherdarlehensverträge (zur Finanzierung von PKW, aber auch alle anderen) widerruflich.

Dies gilt nach zutreffender und durch den EuGH bestätigter Auffassung auch für bereits abgelöste Verträge.

Dabei kann der Widerruf u.a. zur Rückabwicklung des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrags genutzt werden oder auch, um so unzulässige Bearbeitungsgebühren oder Vorfälligkeitsentschädigungen für den Darlehensvertrag zurück zu erlangen oder - je nach Vertragszeitpunkt - auch eine Verzinsung auf die eigenen Leistungen zu erlangen.

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Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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