Belehrungen von 2010 bis 2011 mit fehlerhaften Pflichtangaben
Viele Kreditinstitute haben in der ab 11.06.2010 erforderlichen Widerrufsinformation die Beispielsangaben zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB gegenüber dem Muster geändert, wobei zwischen 11.06.2010 und 29.06.2010 kein Muster existierte. In vielen Belehrungen wurde abweichend zum Muster etwa die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers als Beispiel für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführt. Dies macht bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen die Belehrung fehlerhaft und führt aufgrund der Bearbeitung auch zum Verlust des Vertrauensschutzes.
Denn die genannte Aufsichtsbehörde ist gerade keine Pflichtangabe bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen, § 503 BGB, Art 247 § 9 EGBGB, sodass die Beispielsaufzählung durch die Angabe falsch wird.
Art 247 EGBGB § 9 dazu:
„(1) Bei Verträgen gemäß § 503 des BGB sind [...] abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend.“
Danach ist die Aufsichtsbehörde, die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 genannt wird, gerade nicht zwingend und keine Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB. Deren Nennung als Beispiel einer Pflichtgabe macht die Belehrung damit falsch und führt auch zum Verlust des Vertrauensschutzes, so auch jüngst Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15 und LG Verden vom 08.05.2015 (4 O 264/14), bestätigt durch OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015, 3 U 108/15.
Darüber hinaus haben Banken häufig die Gesatltungshinweise des Musters falsch angewendet.
Rechtsanwalt Koch hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.
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