SALEO Rechtsanwälte - Stark im Gesellschaftsrecht
Willkommen bei SALEO Rechtsanwälte - Ihrem Partner zum Thema Gesellschaftsrecht in Bad Nauheim und im gesamten Rhein-Main-Gebiet. Unser Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Sebastian Koch steht Ihnen zur Verfügung.
Gesellschaftsrecht für die Rhein-Main-Region
Wir sind im Gesellschaftsrecht breit aufgestellt und vertreten Unternehmen mit den unterschiedlichsten Gesellschaftsformen. Wir unterstützen Sie auf dem Weg zur Gesellschaft Ihrer Wahl, bei der Umwandlung von Gesellschaften und bei den täglichen Erfordernissen, die das Führen einer Gesellschaft mit sich bringt.
Wir sind erfahren in der Beilegung von Gesellschafterstreitigkeiten und bei der Durchsetzung von Forderungen der Gesellschaft gegenüber ihren Organen und deren Abwehr.
SALEO Gesellschaftsrecht - Unsere Expertise
Sebastian Koch ist bei SALEO Rechtsanwälte Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und seit Jahren am Standort Bad Nauheim mit hoher Expertise tätig- Er kennt den Markt rund um Bad Nauheim und vertritt unsere Mandanten erfolgreich vor den Gerichten der Region und deutschlandweit.
Als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht ist Rechtsanwalt Sebastian Koch unseren Mandanten zu hoher Expertise und Verlässlichkeit verpflichtet. Er vertritt bei rechtlichen Auseinandersetzungen sowohl die Interessen der Gesellschaften und der Gesellschafter. Er unterstützt Sie auch bei der Beilegung von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern.
Idealerweise füllen Sie das Rückrufformular aus und wir rufen Sie kostenlos und unverbindlich zurück. Im Rahmen dieses Gespräches entscheiden Sie, ob Sie unser Mandant werden möchten oder nicht. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu den konkreten Problemstellungen hier nichts aussagen werden. Aber wir können abschätzen, ob wir etwas für Sie tun können und ob es sich für Sie lohnt.
Vor deutschen Amtsgerichten gibt es keinen Anwaltzwang, allerdings sind im Rechtsgebiet Gesellschaftsrecht in aller Regel die Streitwerte so hoch, dass zwingend ein Landgericht befasst ist. Hier können Sie sich nicht selbst vertreten und müssen die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen.
Wir raten davon ab, in zeitkritischen Angelegenheiten mit hohem Streitwert ohne anwaltliche Begleitung ins vorgerichtliche Verfahren einzusteigen. Eine konkrete Erstberatung hilft meist schon, den strategischen Rahmen abzuklären und über den weiteren Verlauf einer Klage oder einer außergerichtlichen Streitschlichtung zu entscheiden.
Ínsbesondere dann, wenn die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung eskaliert, ist dringend eine juristische Vertretung durch einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht zu empfehlen, denn es ergibt sich beim Gang durch die Instanzen ein erhebliches finanzielles Risiko. Wie in Zivilprozessen üblich, trägt der Unterlegene die gesamten Prozesskosten sowie die eigenen und die Anwaltskosten der gegnerischen Partei. Das Risiko besteht, dass z.B. der ausgehandelte Vergleich die Kosten nicht deckt. Insbesondere zu diesem Thema sollten Kläger und Beklagte auf die gewachsene Expertise einer auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei zurückgreifen.
Je früher, je besser - Fehler, die zum Auftakt eines Verfahrens gemacht werden, lassen sich selten wieder aufarbeiten. Diese kleinen Anfangsversäumnisse sind vielfach im gerichtlichen Verfahren entscheidend. Aber auch ohne drohendes Verfahren ist juristischer Beistand hilfreich, z.B. bei der Bewertung eines Vertrages oder im Vorfeld einer zu erwartenden Vertragsverletzung.
Telefon und Mail reichen in aller Regel aus, um einen Sachverhalt so zu klären, dass wir für Sie tätig werden können. Trotzdem ist ein persönliches Gespräch sinnvoll und auf jeden Fall zu empfehlen.
Gesellschaftsrecht - Recht haben und Recht bekommen
SALEO Rechtsanwälte gewährleistet eine kompetente Beratung von Unternehmen, Gesellschaftern und Geschäftsführern/Vorständen in allen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen.
Egal ob bei der Gründung von Unternehmen, dem Kauf- oder Verkauf von Unternehmen oder Beteiligungen an solchen oder Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern untereinander, sind wir Ihr Partner mit hoher rechtlicher Expertise und wirtschaftlichem Know-how.
Auch bei der Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen gegen handelnde Manager von Unternehmen verfügen wir über langjährige Erfahrung und unterstützen Sie gerne.
Unternehmensgründung
Wir beraten Sie bei der Wahl der richtigen Rechtsform für Ihr Unternehmen und stellen Ihnen die Vor- und Nachteile verschiedener Rechtsformen für Ihr Unternehmen umfassend vor. Aufgrund bestehender Kooperationen mit steuerlichen Experten ist eine umfassende Beratung hier gewährleistet.
M&A
Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen sind wir Ihr Ansprechpartner für den Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, sei es als share- oder asset-deal. Profunde Kenntnis der rechtlichen Probleme in diesem Bereich und die nachgewiesene Expertise zahlreicher begleiteter Unternehmenstransaktionen (auch mit ausländischen Käufern) machen uns zu Ihrem Partner. Dabei kennen wir die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Mittelstand und sind von unserer Kostenstruktur näher am Mandanten als internationale Großkanzleien.
Gesellschafterstreitigkeiten
Wenn sie auch regelmäßig zum allseitigen Schaden sind, lassen sich Gesellschafterstreitigkeiten nicht immer vermeiden. Kommt es zum Streit, sind wir Ihr Partner, der mit rechtlich profundem Know-how und wirtschaftlichem Verständnis Ihre Ansprüche bestmöglich wahrt.
Organhaftung
Kommt es zu Pflichtverletzungen der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer), machen wir für die Gesellschaft Schadensersatzansprüche geltend. Ebenso haben wir umfangreiche Expertise in der Abwehr solcher Ansprüche.
Nicht selten kommt es insbesondere nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers aus der aktiven Tätigkeit in einer GmbH vor, dass die GmbH (deren Gesellschafter) im Nachgang Sachverhalte entdecken (oder glauben zu entdecken), aus denen sich eine Haftung des Geschäftsführers ergeben könnte. Grundlage für solche Ansprüche ist regelmäßig § 43 Abs. 2 GmbHG in Verbindung mit der sog. business judgment rule.
Grundsätzlich haften Geschäftsführer für jeden von Ihnen durch Verletzung der Ihnen nach § 43 Abs. 1 GmbHG obliegenden Pflichten verursachten Schaden der Gesellschaft.
Um gerade Fehleinschätzungen bei unternehmerischen Risiken, die jeder Geschäftsführer eingehen muss, um ein Unternehmen sinnvoll führen zu können, zu begrenzen, wird diese Haftung durch die sog. business jugdment rule konkretisiert. Denn in der ex-post Betrachtung lässt sich natürlich immer leicht feststellen, dass eine fehlgeschlagene Investition etwa ein Fehler war.
Danach haftet der Geschäftsführer nicht, er sich vor der Entscheidung über die möglichen Risiken ordnungsgemäß informiert hat und auf Basis dieser Informationen dann eine aus ex-ante Sicht vertretbare Entscheidung trifft.
Dabei stellt sich in späteren Schadensersatzprozessen häufig für den Geschäftsführer das Problem, dass der Geschäftsführer diese ordnungsgemäße Information darlegen muss, was ihm mangels Zugriff auf die geschäftlichen Unterlagen nur schwer möglich ist.
Daher wird man schon bei Ausscheiden aus der Gesellschaft überlegen müssen, wie der Spagat zwischen der Rückgabepflicht von Unterlagen einerseits und der eigenen Haftungsvermeidung sinnvoll gestaltet wird.
Im Prozess selbst geht es dann um eine mögliche Umkehrung der Beweislast oder die Herausgabepflicht von Unterlagen der Gesellschaft, um eine angemessene Verteidigung zu ermöglichen.
Die Fülle der schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Einzelfragen zeigt, dass in solchen Geschäftsführerhaftungsfällen auf die Erfahrung eines erfahrenen und versierten Fachanwalts in diesem Bereich zurückgegriffen werden sollte.
RA Koch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht verfügt über die jahrelange juristische, aber auch wirtschaftliche Expertise in solchen komplexen Haftungsfällen auf Seiten der Gesellschaften, aber auch auf Seiten der Geschäftsführer.
Ihre Ansprechpartner
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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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