Booking.com-Masche feuert Onlinebanking-Betrug an

Kriminelle haben es offenbar geschafft, sich mindestens einzelner Hotelaccounts bei Booking.com zu bemächtigen und diese für einen besonders geschickten Betrug zu nutzen. Innerhalb des offiziellen Booking.com Chat erscheinen vermeintliche Anfragen des gebuchten Hotels nach einer Registrierung der Kreditkarte. Darauf erfolgt ein Link, der zu einer absolut echt wirkenden Seite führt, die auch Buchungsdaten des Kunden enthält. Wird dort allerdings der Versuch der Registrierung unternommen, "übernehmen" die Täter die Karte, indem ein neues Authentifizierungsgerät für die Karte registriert wird und die Täter haben dann freie Verfügungsgewalt über die Karte.

Verfolgung von Ansprüchen regelmäßig sinnvoll

Soweit man Geschädigter in diesem Bereich geworden ist, empfiehlt sich in jedem Fall die Verfolgung der Ansprüche gegen den jeweiligen Zahlungsdienstleister nach § 675 u Satz 2 BGB.

rechtliche Grundlagen beim Kreditkartenbetrug

Dass die Verfügungen nicht vom Geschädigten nicht autorisiert sind, ist angesichts des durch das Transaktionsprotokolls dokumentierten Ablaufs, in dem es regelmäßig unmittelbar vor den Betrugsverfügungen zu einem Wechsel des Autorisierungsverfahren und/oder -verfahrens kommt, leicht dazulegen.

Über die Frage eines Gegenanspruchs des Zahlunsgdienstleisters wegen einer vermeintlich grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kunden (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB) ist dagegen oftmals der erste Kern der Auseinandersetzung.

Mitverschulden der Zahlungsdienstleister rückt in den Fokus

Selbst wenn im Einzelfall eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden anzunehmen ist, führt dies im Ergebnis nicht zum Ausschluss des Anspruch des Kunden nach § 675u Satz 2 BGB wegen eines Schadensersatzanspruchs des Zahlungsdienstleisters.

Denn nach zutreffender Ansicht trifft die Bank oder Sparkasse bereits ein Mitverschulden, wenn sie Angriffsmuster auf ihr Online-Banking oder Kreditkartensystem nicht hinreichend beobachtet und entsprechende technische Schutzmaßnahmen implementiert. Dies wurde jüngst vom LG Zweibrücken in einem von RA Koch geführten Verfahren bestätigt, ebenso auch OLG München, Hinweisbeschluss v. 22.09.2022, Rn. 85ff.

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