Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei CFB 166

Anleger, welche in den letzten Jahren erhebliche Summen bei der Beteiligung an dem geschlossenen Schifffonds CFB-Fonds 166 Twins 1 NAUTLUS Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „NedIloyd Adriana“ KG und NAURATA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „NedIloyd Adriana“ KG (CFB 166) verloren haben, haben nun gute Chancen, ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend zu machen, wenn die Bank gegen eine anlage- und anlagegerechte Beratung verstoßen hat.

Belege für eine solche fehlerhafte Beratung liegen vor.

Denn Banken haben in den vergangenen Jahren ihre Kunden häufig nicht hinreichend über die bestehenden Risiken an der Beteiligung des Fonds CFB 166 aufgeklärt, obwohl das offenkundige Ziel der Anleger meist eine konservative und risikoscheue Anlagestrategie mit Kapitalerhaltung war. Als solche ist der geschlossene Schifffonds CFB 166, der eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko darstellt, aber schon generell ungeeignet und viele Anleger erhalten entgegen den Prognosen aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage der Schifffonds bereits seit Jahren keine Ausschüttungen mehr und ihnen droht darüber hinaus ein massiver Anlageverlust.

Obwohl die Bank im Rahmen des regelmäßig konkludent zstande gekommenen Beratungsvertrags dazu verpflichtet war, erfolgten in der Regel keine Hinweise auf etwaige Risiken des CFB 166, die etwa aus der Gesellschafterstellung und der unternehmerischen Beteiligung resultierten und auch andere Risiken blieben unerwähnt, wie beispielsweise das Risiko eines Teil- oder Totalverlusts der Anlagen und die bestehende Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB etwa für Ausschüttungen, die nicht aus Gewinnen resultieren, obwohl diese aber gerade bei Schiffsfonds erhebliche Relevanz hat. Stattdessen wurde die Anlage den Kunden gegenüber als sicher dargestellt und die Kunden zeichneten im Vertrauen auf die zutreffende Beratung der Bank den Fonds. Ebenso wenig wurde den Anlaegern offen gelegt, dass der Schifffonds CFB 166 gebrauchte Schiffe eines anderen Fonds erwarb.

Ebenfalls oft unerwähnt und nicht offen gelegt wurden bei dem Fonds CFB 166 die erheblichen Rückvergütungen, welche die Bank für die Vermittlung erhält. Dabei umfassen die aufklärungspflichtigen Rückvergütungen alle offen ausgewiesenen Kosten, die an die Bank zurückfließen. Dies sind neben dem Agio auch sog. Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (BGH XI ZR 363/10). Diese Rückvergütungen fließen ganz oder überwiegend der Bank zu, ohne dass das Prospekt dies ausweist oder dies im Beratungsgespräch erwähnt wurde, was einen schuldhaften Verstoß gegen die Pflicht zur anleger- und anlegergerechten Beratung darstellt (BGH, XI ZR 12/93). Auch das LG Frankfurt hat Aktuell mit Urteil vom 15.07.2016 – 2-25 O 870/15 entschieden, dass die Anleger bei den CFB 166 Schifffonds über den Erhalt von Provisionen aufzuklären sind.

Zudem steht den Anlegern des Fonds CFB 166 auch ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die beratende Bank zu, da sie nicht über die gezielten Gewinne aufgeklärt wurden, denn das Prospekt informiert nicht umfassend über die Zusammenhänge des Erwerbs der beiden Containerschiffe des Schifffonds CFB 166, so LG FFM, aaO. Denn der frühere CFB Fonds 146 hatte die Schiffe damals für jeweils US$ 27.424.000 gekauft und dann an den neuen CFB Fonds 166 für einen viel höheren Preis von jeweils US$ 41.750.000 verkauft. In dem Prospekt des CFB 166 fehlt allerdings jeglicher Hinweis darauf, dass der Vorgängerfonds und die Gründungsgesellschafter einen beachtlichen Veräußerungsgewinn erzielt haben, weshalb auch das LG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 15.07.2016 – 2-25 O 870/15 von einem aufklärungspflichtigen Prospektfehler ausgeht und die Bank zum Schadensersatz verurteilte, da auf diese Gesamtumstände hätte hingewiesen werden müssen um den Anlegern ein zutreffendes und reelles Bild dieser Kommandit-Beteiligung zu vermitteln. Auch wurden die Anleger nicht über die Schiffsgläubigerrechte aufgeklärt, da der Prospekt keinen Risikohinweis dahingehend enthält, dass die Schiffe nach deutschem sowie internationalem Seerecht sogenannten Schiffsgläubigerrechten unterliegen können. Danach wird den Schiffsgläubigern ein gesetzliches Pfandrecht am Schiff zur Besicherung ihrer Forderungen gewährt, ohne dass eine Vertragsbeziehung zu der Fondsgesellschaft bestehen muss. Als Folge können durch Anordnung eines Arrestes trotz anfallender Kosten keine Einnahmen erwirtschaftet werden, da die Fondsschiffe in einem Hafen liegen bleiben müssen. Schlimmstenfalls droht dadurch die Insolvenz des Fonds. Auf dieses Risiko hätte der Prospekt aber hinweisen müssen, da dieses über das normale Betriebsrisiko hinausgeht. Anleger des Fonds CFB 166 können daher ihren Anlagebetrag zzgl. Agio abzüglich erfolgter Ausschüttungen von der Bank zurückverlangen und darüber hinaus einen angemessenen Anlagezins auf ihre Anlage erhalten.

Die Geltendmachung dieser Ansprüche erfordert fachkräftige Unterstützung. Wir beraten Sie gerne bei einer ersten Einschätzung Ihrer Angelegenheit. Erste Fälle zu diesem Fonds werden bereits von uns bearbeitet.

 

Rechtsanwalt Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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