fehlerhafte Kreditkündigung durch Banken, Fachanwalt informiert

RA Sebastian Koch, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, thematisiert die Missachtung gesetzlicher Kündigungsvoraussetzungen bei Verbraucherkrediten durch Banken. Er erläutert die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Kündigung von Allgemein-Verbraucher- und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen gemäß § 498 BGB. RA Koch betont, dass nicht jeder Zahlungsverzug eine Kündigung rechtfertigt; es muss ein qualifizierter Verzug vorliegen. Zudem müssen Banken vor einer Kündigung eine Mahnung mit Kündigungsandrohung versenden. Fehlerhafte Kündigungen können angegriffen werden, mit möglichen Schadensersatzforderungen und der Löschung von Schufa-Einträgen. RA Koch bietet kostenfreie Ersteinschätzungen und unterstützt Rechtsschutzversicherte bei der Einholung der Deckungszusage ihrer Versicherung.

Banken beachten gesetzliche Kündigungsvoraussetzungen nicht immer

Ein aktuell von RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bearbeiteter Fall gibt Anlass, die gesetzlichen Voraussetzungen von Kreditkündigungen bei Beteiligung eines Verbrauchers zu beleuchten.

§ 498 BGB regelt besondere Kündigungsvoraussetzungen, wenn es sich bei den Darlehen um Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 BGB handelt. Diese werden unterschieden in Allgemein-Verbraucher- und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, § 491 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Dabei sind Immobiliarverbraucherdarlehensverträge solche, die durch ein Grundpfandrecht (Grundschuld, Hypothek) gesichert sind oder dem Erwerb einer Immobilie dienen, § 491 Abs. 3 BGB.

 

Kündigungsvoraussetzungen nach § 498 BGB

Bei solchen Verbraucherdarlehen sind die Voraussetzungen für eine Kündigung durch den Darlehensgeber wegen Zahlungsverzug des Darlehensnehmers gesetzlich normiert. Nicht jeder Verzug reicht dafür aus, sondern es muss ein "qualifizierter Verzug" vorliegen.

So muss der Rückstand des Darlehensnehmers bei Allgemein-Verbraucherdarlehen 5 % oder 10 % (je nach Laufzeit) des Nennbetrags (§ 498 Abs. 1 BGB) und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen 2,5 % (§ 498 Abs. 2 BGB) des Nennbetrags betragen.

Weiter muss dieser Rückstand bereits bei der Mahnung mit Kündigungsandrohung bestehen, die der Darlehensgeber vor der Kündigung übersenden muss, § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Ist der Rückstand zum Zeitpunkt der Mahnung geringer, ist eine darauf folgende Kündigung unheilbar unwirksam.

Hat die Bank unter solchen Formfehlern gekündigt, kann die Kündigung angegriffen werden und etwaiger, daraus resultierender Schaden geltend gemacht werden.

Auch eine Schufa-Meldung muss dann gelöscht werden und daraus resultierender Schaden muss ersetzt werden.

 

Beratung sinnvoll

RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht berät in vergleichbaren Fällen gegenüber Banken und Sparkassen.

Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.

Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.saleo-recht.de/lp-bankrecht

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