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Viele Kreditinstitute haben in der ab 11.06.2010 erforderlichen Widerrufsinformation die Beispielsangaben zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB gegenüber dem Muster geändert, wobei zwischen 11.06.2010 und 29.06.2010 kein Muster existierte.  In vielen Belehrungen wurde abweichend zum Muster etwa die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers als Beispiel für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführt. Dies macht bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen die Belehrung fehlerhaft und führt aufgrund der Bearbeitung auch zum Verlust des Vertrauensschutzes.

Beim Verkauf einer Immobilie während laufender Zinsbindung des finanzierenden Darlehens können Kreditinstitute nach § 490 Abs. 2 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. In Zeiten negativer…

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