Änderungen im Bauvertrags- und Kaufrecht
Das Bauvertragsrecht wird umfassend überarbeitet. Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der neue Regelungen im Werkvertragsrecht vorsieht. Außerdem sieht der Entwurf eine wichtige Änderung im Kaufrecht vor. Eine umfassende Überarbeitung des Bauvertragsrechts sowie eine Änderung bei der Gewährleistung für mangelhaftes Baumaterial – dies ist Inhalt eines Gesetzentwurfs, den das Bundeskabinett am 2.3.2016 beschlossen hat. Hierdurch soll für mehr Verbraucherschutz gesorgt werden.
Der Entwurf sieht vor, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spezielle Regelungen für den Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag einzuführen. Kernpunkte der geplanten Neuregelung sind:
- Einführung eines Anordnungsrechts des Bestellers einschließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen
- Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme
- Normierung der Kündigung aus wichtigem Grund
- Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers (beim Verbraucherbauvertrag)
- Verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit (beim Verbraucherbauvertrag)
- Zweiwöchiges Widerrufsrecht für den Besteller (beim Verbraucherbauvertrag)
Ferner sollen spezielle Regelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag eingeführt werden. Im Zuge dessen sollen Architekten und Ingenieure haftungsmäßig entlastet werden.
Anlass der Neuregelung ist dem Entwurf zufolge, dass das geltende Werkvertragsrecht sehr allgemein gehalten sei, während sich die Bautechnik stetig weiterentwickelt habe und das Baurecht zu einer komplexen Spezialmaterie geworden sei. Für die komplexen, auf längere Zeit angelegten Bauverträge seien die Regelungen des Werkvertragsrechts oft nicht detailliert genug. Das Fehlen klarer gesetzlicher Vorgaben erschwere es, Bauverträge interessengerecht und ökonomisch sinnvoll zu gestalten und abzuwickeln. Zudem komme der Verbraucherschutz bislang zu kurz.
Der Entwurf sieht auch eine wichtige Änderung im Kaufrecht vor. Nach einer Entscheidung des EuGH muss der Verkäufer einer mangelhaften Sache, die woanders eingebaut worden ist, nicht nur eine mangelfreie Sache liefern, sondern auch die Aus- und Einbaukosten tragen. Dem BGH zufolge gilt dies aber nicht zwischen Unternehmern. Daher ist ein Werkunternehmer, der mangelhaftes Material gekauft und verbaut hat, aus dem Werkvertrag verpflichtet, das mangelhafte Material aus- und mangelfreies einzubauen, kann vom Verkäufer aber nur mangelfreies Material verlangen und bleibt auf den Aus- und Einbaukosten sitzen. Um die Rechtssituation von Werkunternehmern zu verbessern, soll ein Anspruch auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten auch im Verkehr zwischen Unternehmern eingeführt werden.
Wann genau die geplanten Neuregelungen in Kraft treten, ist offen. Der Entwurf muss noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und sieht ein Inkrafttreten sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt vor. Es ist daher mit einem Inkrafttreten im Jahr 2017 zu rechnen.
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