Verkehrsunfall: OLG Frankfurt sieht es als fahrlässig an, keinen Anwalt einzuschalten

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„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ (OLG Frankfurt a.M. v. 01.12.2014, Az.: 22 U 171/13)

Ein Rechtsanwalt darf bei einem Verkehrsunfall – egal ob einfach oder schwer – sofort eingeschaltet werden. Das OLG Frankfurt sieht es aufgrund der immer komplizierter werdenden Abwicklung und der unübersichtlichen Rechtsprechung zu den diversen Schadenpositionen geradezu als Muss an, unverzüglich einen Rechtsanwalt einzuschalten, um alle berechtigten Ansprüche durchsetzen zu können. Es kommt folglich nicht darauf an, ob sich der Versicherer des Unfallgegners mit der Zahlung des Schadens in Verzug befindet. Anwaltskosten müssen bei einem unverschuldeten Unfall unabhängig hiervon in jedem Fall ersetzt werden. Sie sind vom Versicherer des Unfallgegners genau wie andere Schadenpositionen zu ersetzen.

Um nach einem Unfall auch alle Schäden komplett ersetzt zu bekommen, empfiehlt es sich daher, einen mit der Materie bestens vertrauten Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten.

 

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