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SALEO Rechtsanwälte - Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden oder zurückfordern

Willkommen bei SALEO Rechtsanwälte - Ihrem Partner zum Thema Bankrecht in Bad Nauheim und im gesamten Rhein-Main-Gebiet. Unsere Fachanwälte Sebastian Koch (Bank- und Kapitalmarktrecht) und Yulia Kleyman (Arbeitsrecht) stehen Ihnen bei der Rückforderung oder der Vermeidung von zu Unrecht geforderten Vorfälligkeitsentschädigungen zur Verfügung. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung!

Vorfälligkeitsentschädigung muss nicht sein

Bei der überwiegenden Zahl der Darlehensverträge zur Finanzierung von Immobilien, die ab 21.03.2016 geschlossen wurden, können Banken keine Vorfälligkeitsentschädigung fordern oder haben diese zu Unrecht gefordert.

Wir verfügen über konkrete Erfahrungen mit zahlreichen Sparkassen, diversen Genossenschaftsbanken (Volksbanken, Raiffeisenbanken, Sparda und PSD) sowie den bekannten privaten Banken (u.a. Deutsche Bank, Commerzbank , u.a.) sowie Versicherungen als Darlehensgeber in diesem Bereich.

Nutzen Sie unser Know-how von inzwischen über 2.000 geprüften Darlehensverträgen.

Wir vertreten Bankkunden in allen Streitfragen rund um Vorfälligkeitsentschädigungen bei Hypothekendarlehen. Wir holen der Bank nicht zustehende Entschädigungen für Sie zurück oder sorgen dafür, dass Sie ihre Finanzierung vor Vertragsende zurück zahlen können, ohne dafür der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen.

Auch wenn ein Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht, ist dieser häufig zu hoch berechnet. Auch dies machen wir für Sie geltend.

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Vorfälligkeitsentschädigungen

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob auch in Ihrem Fall der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgreich entgegengetreten werden kann. 

Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung und der Finanzierung des Kaufs einer Bestandsimmobilie zur Eigennutzung tritt diese zudem im Regelfall ein und übernimmt die Kosten.

Nutzen Sie unsere Erfahrung von weit über 2.000 geprüften Darlehensverträgen. Wir haben die vollständigen Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen und die Nichtzulässigkeit des Ansatzes von Negativrenditen bereits erfolgreich gegenüber Banken geltend gemacht.

Fragen dazu? Jetzt Kontakt aufnehmen

 

Ärgernis Vorfälligkeit in Zeiten negativer Renditen

Beim Verkauf einer Immobilie während laufender Zinsbindung des finanzierenden Darlehens können Kreditinstitute nach § 490 Abs. 2 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. In Zeiten negativer Renditen auf Hypothekenpfandbriefe (die im Rahmen der sog. Aktiv-Passiv-Methode für die fiktive Wiederanlage angesetzt werden dürfen), ist diese meist höher als die Summe der noch zu leistenden Zinsen.

Das ist besonders ärgerlich, so dass Verbraucher nach Möglichkeiten suchen, die Vorfälligkeit zu vermeiden oder zu reduzieren.

Neue Rechtslage bringt neue Fallstricke für die Banken

Für Verträge, die seit dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, bieten sich neue Chancen.

Unter dieser Rechtslage regelt § 502 Abs. 2 Ziffer 2 BGB, der die Regelung des § 494 Abs. 6 BGB ergänzt und festhält, dass schon unzureichende (und nicht nur fehlende) Angaben zu Laufzeit, Kündigung und zur Berechnung der Vorfälligkeit zum vollständigen Verlust der Bank auf die Vorfälligkeitsentschädigung führen.

Dies ist bislang weitgehend unbeachtet geblieben und von Banken teilweise auch nur schlecht umgesetzt worden.

Erste Urteile

des OLG Frankfurt (zur Commerzbank), Urteil vom 01.07.2020, 17 U 810/19, inzwischen rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH

des LG Konstanz (zu Genossenschaftsbanken), Urteil vom 04.12.2020, C 4 O 155/20 und

des LG Rostock (zu Sparkassen), Urteil vom 10.02.2021, 2 O 872/19

zeigen, dass hier gute Chancen bestehen. RA Koch hat bereits gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen deutliche Reduzierungen der Vorfälligkeiten im außergerichtlichen Bereich erzielen können.

Fehler der Banken

RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat bei zahlreichen Prüfungen insoweit Fehler der Banken festgestellt. So wird bei den vertraglichen Regelungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) angegeben, dass die Kreditinstitute

  1. Anspruch auf die während der Vertragslaufzeit entstehenden Zinsen hätteen. Anspruch besteht aber nur auf den geschützten Zinszeitraum (Zinsbindungsfrist oder die kürzere Frist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
  2. Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr für die Berechnung der VFE hätten, a.A. zutreffend LG Dortmund, Az.: 25 O 311/17Urteil vom 23.01.2018, insoweit rechtskräftig oder
  3. Sondertilgungsrechte nur bei planmäßiger Rückführung bestünden (sodass diese bei der Berechnung der VFE unberücksichtigt bleiben), entgegen BGH, Az.: XI ZR 388/14, Urteil vom 19.01.2016.
  4. Nichtberücksichtigung der Kündigungsrechte bei den Angaben zur Berechnung

Folge: kein Anspruch auf VFE für die Bank

Liegen damit nach § 502 Abs. 2 Ziffer 2 BGB unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vor, so entfällt der Anspruch der Bank auf die VFE vollständig.

Zudem ist es nach einer überzeugenden Kommentierung unzulässig, bei der Berechnung der VFE negative Wiederanlagezinsen anzusetzen. Dies verstößt gegen die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Allein dies macht häufig bis zu 20 % der verlangten VFE aus.

Berechnungsfehler

Weiter beobachten wir immer wieder, dass Banken sich – versehentlich oder auch nicht –, bei der Berechnung der VFE zulasten der Verbraucher verrechnen.

 

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