Vergleichsangebot von VW; wir beraten Sie

Nun also doch ein Vergleich in der MFK.

Für Geschädigte, die sich dort angemeldet haben, stellt sich nun die Frage nach dem richtigen Vorgehen.

In diesen Tagen gehen den Anmeldern im Musterfeststellungsverfahren die Schreiben von Volkswagen zu, um sich auf der eingerichteten Plattform zu informieren, ob und in welcher Höhe ein Vergleich unterbreitet wird. Soll man das Angebot von VW, das ca. 10-18 % (teilweise sogar darunter) des Kaufpreises betragen wird (je nach Fahrzeugtyp und Erstzulassungsdatum), annehmen?

Grundsätzlich wird man das in jedem Einzelfall unterschiedlich beurteilen müssen. In der Tendenz kann man sagen, dass die Angebote für diejenigen, die viele Kilometer gefahren sind, keine RSV haben, ihr Auto behalten wollen und ein Gebrauchtfahrzeug erworben haben, günstiger sind, als für andere. Nachdem nun gesichert scheint, dass der BGH am 5. Mai 2020 grundsätzliche Fragen zur Haftung von VW und der Frage der Berechnung des Schadens klären wird, stellt sich letztlich die Frage, ob man die verbleibende Unsicherheit vorher durch einen Vergleich erledigen will. Bestätigt der BGH die bisher ganz überwiegende Linie der OLGs in Deutschland, sind die Ansprüche im Ergebnis deutlich höher, insbesondere bei Fahrzeugen mit geringerer Laufleistung.

Im Ergebnis sind die angebotenen Vergleiche für Halter von Fahrzeugen mit Laufleistungen von weniger als 20.000 km p.a. eher ungünstig, sofern der BGH die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass VW nun nahezu 1 Mrd Euro zahlt und bislang zahllose Verfahren durch teils teure Vergleiche beendet hat, wenn man dort von einem Sieg vor dem BGH ausginge.

Gerne beraten wir Sie hierzu. Die Ersteinschätzung erfolgt kostenfrei. Kosten einer Erstebratung werden bei Annahme des Vergleichs durch VW übernommen.

Nutzen Sie unsere Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich geführten Verfahren im Abgasskandal.

Sebastian Koch

Rechtsanwalt

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