Grundlegende Änderungen bei der Kündigung von Schwerbehinderten
Im Rahmen des „Bundesteilhabegesetzes“ hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 30.12.2016 auch inhaltliche Anpassungen des SGB IX vorgenommen.
Im Rahmen des § 95 Abs. 2 SGB IX ist nunmehr eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Kündigung eines Schwerbehinderten unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit der ordentlichen oder außerordentliche Kündigung. Bis zum 30.12.2016 war die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sanktionslos; sie blieb ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung. Dies hat sich nunmehr grundlegend geändert.
Im Einzelnen sind folgende Grundsätze bei der Kündigung eines Schwerbehinderten zusätzlich zu beachten:
1. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist unwirksam, wenn sie ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt ist.
2. Die Schwerbehindertenvertretung ist bei jeder Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zu beteiligen und zwar auch dann, wenn diese innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses erfolgt und nach § 90 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamts nicht erforderlich ist.
3. Fehlte dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Kenntnis der Schwerbehinderung und hat der Arbeitnehmer diese nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt, ist eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht erforderlich.
4. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung über die bevorstehende Kündigung zu unterrichten und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anforderungen an die Anhörung müssen im Regelfall dem § 102 BetrVG entsprechen. Dies gilt auch für die entsprechenden Fristen.
5. Das Anhörungsverfahren nach § 95 Abs. 2 SGB IX ist vor Einreichung des Zustimmungsantrags nach den §§ 85 ff SGB IX durchzuführen. Wird der Antrag ohne erfolgte Anhörung gestellt, hat das Integrationsamt ihn zurückzuweisen.
Für die Praxis sind dies grundlegende Änderungen, die unbedingt im Rahmen der Kündigung eines Schwerbehinderten zu beachten sind. Über die näheren Details informieren wir Sie gern.
RA Dietmar Schnitzmeier
RA Stephan Becker
Fachanwälte für Arbeitsrecht
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