Prolongation von Darlehen häufig früher kündbar
Zahlreiche Darlehensnehmer können früher als gedacht aus Ihren Darlehen aussteigen und das auch ohne Widerruf ihrer Darlehen, wenn sie eine sog Forwardprolongation abgeschlossen haben.
Wer sein bestehendes Darlehen bei derselben Bank um eine weitere Zinsfestschreibungsperiode verlängert hat und diese vor Ablauf der bisherigen (so. Forwardprolongation), kann ggfs vor Ablauf der Zinsbindung kündigen. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2, 2 HS BGB ist nämlich spätestens 10 Jahre nach Vereinbarung einer solchen Prolongation das Darlehens kündbar.
Beispiel: Das ursprünglich 1999 abgeschlossene Darlehen mit einer Festzinsvereinbarung von 10 Jahren wird bereits 2006 mit Festzins bis 2019 neu vereinbart (Forwardprolongation). Dann kann dieses DArlehen bereits 2006 mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Viele Banken akzeptieren das auch außergerichtlich jedenfalls mit anwaltlicher Unterstützung.
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