Kreditkarten- und Online-Banking-Betrug; BGH bestätigt generelle Beweislast der Bank!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 5. März 2024 klargestellt, dass die Beweislast bei Streitfällen um unautorisierte Kreditkarten- und Online-Banking-Transaktionen stets bei der Bank liegt, gemäß § 675w BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Bank Ersatzansprüche geltend macht oder der Kunde eine Wiedergutschrift nach § 675u Satz 2 BGB fordert. Der BGH betont, dass auch die Verwendung von Sicherheitsmerkmalen wie PIN oder TAN die Beweislast der Bank nicht ändert. In Fällen von Missbrauch ist es für die Bank oft schwierig, die Autorisierung durch den Kunden zu beweisen. Bei Pflichtverletzungen des Kunden greift ein Schadensersatzanspruch der Bank nur bei grober Fahrlässigkeit, was laut Gesetzgeber der Ausnahmefall sein soll. Zudem wird die Möglichkeit eines Mitverschuldens der Bank bei mangelhaften Sicherungsverfahren in Betracht gezogen. RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat bereits in zahlreichen Fällen erfolgreich die Erstattung von Schäden durch Banken und Sparkassen für seine Mandanten durchgesetzt. Betroffene von Kreditkartenbetrug und Online-Banking-Betrug können eine kostenfreie und unverbindliche Prüfung ihrer Ansprüche durch spezialisierte Fachanwälte in Anspruch nehmen, wobei für rechtsschutzversicherte Mandanten die Deckungszusage der Versicherung eingeholt wird.
BGH bestätigt offensichtliche Rechtslage beim Kreditkartenbetrug und Online-Banking Betrug
An sich ist die Gesetzeslage eindeutig, § 675w BGB weist die Beweislast für die Autorisierung durch den Berechtigten im Streitfall dem Zahlungsdienstleister, also der Bank oder Sparkasse zu.
Dennoch wurde vereinzelt vertreten, dass, wenn die Belastung auf dem Konto erst gebucht sei, die Beweislast auf den Kunden übergehe.
Dem hat der BGH nun abschließend eine bsage erteilt und geurteilt, dass die Beweislast für die Autorisierung immer bei der Bank unabhängig davon, ob die Bank einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kunden geltend macht oder der Kunde nach der Belastung des Kontos den Anspruch auf Wiedergutschrift nach § 675u Satz 2 BGB, BGH, Urteil vom 5. März 2024 - XI ZR 107/22, Rn. 40.
Der BGH dazu aaO (auszugsweise):
"bb) Die aus dem Rechtsgedanken des § 675w BGB aF folgende Beweis-
lastverteilung gilt nicht nur für Ansprüche des Zahlungsdienstleisters gegen den
Zahler (so allerdings (...)).
Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Beschränkung auf bestimmte Ansprü-
che. Eine solche Beschränkung kann auch nicht aus der systematischen Stellung
von § 675w BGB aF abgeleitet werden. (...).
Eine unterschiedliche Verteilung der Beweislast, je nachdem ob ein An-
spruch des Zahlungsdienstleisters auf Erstattung seiner Aufwendungen im Sinne
von § 675u Satz 1 BGB aF oder ein Erstattungsanspruch des Zahlers nach
§ 675u Satz 2 BGB aF in Rede steht, wäre auch nicht sachgerecht. Denn in bei-
den Fällen geht es um die Rechtsfolgen einer unautorisierten Kontobelastung."
Ebenso hat der BGH mit Deutlichkeit entschieden, dass es an der Beweislast der Bank auch nichts ändert, ob ein sog Sicherheitsmerkmal (typisch etwa PIN oder TAN) gekommen ist.
Damit muss die Bank die Autorisierung durch den Kunden beweisen, was in Missbrauchsfällen regelmäßig nicht gelingt, da der Kunde die betrügerischen Verfügungen nicht autorisiert hat.
Ein theoretisch denkbarer Anscheinsbeweis, wenn man diesen in online Sachverhalten nicht zutreffend schpn generell ablehnt, ist regelmäßig durch die tatsächlichen Abläufe erschüttert, so dass es bei Beweislast der Bank bleibt.
Pflichtverletzungen nur in Ausnahmefällen grob fahrlässig
Dann verbleibt der Bank als Verteidigung ein Schadensersatzanspruch nach § 675v Abs. 3 BGB, für den eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden erforderlich ist.
Dies soll nach der gesetzgeberischen Wertung der Ausnahmefall sein, denn die grundsätzliche Haftung für Missbräuche im Online-Bereich weist der Gesetzgeber dem Zahlungsdienstleister zu.
Kommt es daher im Einzelfall zu täuschungsbedingten Mitwirkungshandlungen des Kunden (idR am Devicewechsel), so ist dies genau zu prüfen, denn der Kunde soll nur im Ausnahmefall eines besonderes schwerwiegenden Pflichtversoßes bei Ausblenden aller naheliegenden Verdachtsmomente = grobe Fahrlässigkeit haften.
Mitverschulden der Banken
Aber selbst wenn man eine grobe Fahrlässigkeit des Kunden im Einzelfall annehmen sollte, stellt sich regelmäßig die Frage des Mitverschuldens der Bank oder Sparkasse wegen mangelhafter Sicherungsverfahren und dem Nichterkennen oder zu späten Erkennen des Betrugs.
Zum Mitverschulden hatten wir ebenfalls bereits hier ausführlich informiert.
Bestätigt wird dies zudem durch einen aktuellen Schlichtungsspruch des Ombudsmann der privaten Banken,der durch einen weiteren Schlichtungsspruch zwischenzeitlich bestätigt wurde.
Beratung sinnvoll
RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat daher gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen in vergleichbaren Fällen die Erstattung ganz oder teilweise erfolgreich durchgesetzt und auch Ansprüche gegenüber den Empfängern der Zahlungen geltend gemacht. Dabei werden neben der DKB auch Absprüche gegen LBB, Postbank, Barclays, Hanseatic, N26, Solaris, Comdirect und verschiedenste Sparkassen und Genossenschaftsbanken geltend gemacht.
Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.
Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.
Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
www.saleo-recht.de/lp-bankrecht
www.saleo-recht.de/kreditkartenmissbrauch
www.saleo-recht.de/onlinebanking-betrug-und-missbrauch
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