Kein wirksames Elternzeitverlangen per Telefax

Ein Telefax ist nicht geeignet, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für ein Elternzeitverlangen zu wahren und führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Dem Arbeitgeber kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände Treuwidrigkeit entgegengehalten werden, wenn er sich in einem solchen Fall auf das Schriftformerfordernis beruft. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.05.2016 entschieden (9 AZR 145/15).

Die Arbeitnehmerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem Arbeitgeber (Rechtsanwalt) beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Arbeitnehmerin geltend, sie habe dem Arbeitgeber nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.06.2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Arbeitgeber  habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Das BAG dagegen hat zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung des Arbeitgebers vom 15.11.2013 aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe der Arbeitnehmerin nicht der Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. Satz 1 BEEG zugestanden. Diese habe mit ihrem Telefax vom 10.06.2013 kein wirksames Elternzeitverlangen abgegeben. Ein Telefax oder eine E-Mail wahre die von § 16 Abs.1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führe gemäß § 125  Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.

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