Kündigung - Ihre Rechte!
Willkommen bei SALEO Rechtsanwälte - Ihrem Partner zum Thema Kündigung in Bad Nauheim und im gesamten Rhein-Main-Gebiet. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Dietmar Schnitzmeier und Yulia Kleyman stehen Ihnen zur Verfügung.
Kündigung
Die Kündigung des Arbeitsvertrags kann sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber aussprechen. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Das bedeutet, dass das Einverständnis der Vertragspartners nicht notwendig ist, damit die Kündigung wirksam ist. Sie muss dem Gekündigten gegenüber aber schriftlich erklärt werden.
Wer gegen die Kündigung vorgehen möchte, muss innerhalb von drei Wochen handeln. Nur innerhalb dieser Frist ist die Kündigung angreifbar. Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung wirksam. Entscheidend für den Beginn der Frist ist das Datum des Zugangs der Kündigung.
SALEO Arbeitsrecht - Unsere Expertise
Wir sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und seit Jahren am Standort Bad Nauheim - Wir kennen den Markt rund um Bad Nauheim und vertreten unsere Mandanten erfolgreich vor den Gerichten der Region.
Wir sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und unseren Mandanten verpflichtet. Es gibt kein spezielles Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und eins für Arbeitgeber, daher vertreten wir beide Seiten unter Ausschluss jeglicher Befangenheiten mit der gleichen Sorgfalt und juristischer Expertise.
Idealerweise füllen Sie das Rückrufformular aus und wir rufen Sie kostenlos und unverbindlich zurück. Im Rahmen dieses Gespräches entscheiden Sie, ob Sie unser Mandant werden möchten oder nicht. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu den konkreten Problemstellungen hier nichts aussagen werden. Aber wir können abschätzen, ob wir etwas für Sie tun können und ob es sich für Sie lohnt.
Vor dem Arbeitsgericht gibt es nach § 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG keinen Anwaltzwang. Grundsätzlich können Sie sich in arbeitsrechtlichen Belangen vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten. Wir raten allerdings davon ab, ganz ohne juristische Begleitung in ein Verfahren einzusteigen. Eine konkrete Erstberatung hilft meist schon, den strategischen Rahmen abzuklären und über den weiteren Verlauf einer Klage oder einer außergerichtlichen Streitschlichtung zu entscheiden.
Ínsbesondere dann, wenn die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung eskaliert ist dringend eine juristische Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu empfehlen, denn es ergibt sich beim Gang durch die Instanzen ein erhebliches finanzielles Risiko. Wie in Zivilprozessen üblich, trägt der Unterlegene die gesamten Prozesskosten
sowie die eigenen und die Anwaltskosten der gegnerischen Partei. Das Risiko besteht, dass z.B. der ausgehandelte Vergleich die Kosten nicht deckt. Insbesondere zu diesem Thema sollten Kläger und Beklagte auf die gewachsene Expertise einer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei zurückgreifen.
Je früher, je besser - Fehler, die zum Auftakt eines Verfahrens gemacht werden, lassen sich selten wieder aufarbeiten. Diese kleinen Anfangsversäumnisse sind vielfach im gerichtlichen Verfahren entscheidend. Aber auch ohne drohendes Verfahren ist juristischer Beistand hilfreich, z.B. bei der Bewertung eines Arbeitsvertrages oder im Vorfeld einer geplanten Kündigung.
Telefon und Mail reichen in aller Regel aus, um einen Sachverhalt so zu klären, dass wir für Sie tätig werden können. Trotzdem ist ein persönliches Gespräch sinnvoll und auf jeden Fall zu empfehlen.
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Für den Arbeitnehmer gilt in der Regel Kündigungsfreiheit. Er kann ohne Angabe von Gründe das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen ordentlich kündigen. Ist im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Monatsende oder 15. des Monats.
Eine Ausnahme gilt beim befristeten Arbeitsvertrag. Er kann nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn diese Möglichkeit im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist.
Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen die Kündigung des Arbeitsvertrags begründen. Dabei ist zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Letztere kann nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden.
Auch für die ordnungsgemäße Kündigung muss ein Grund vorliegen. Die Gründe können vielfältig sein. Unterschieden wird zwischen der
- Betriebsbedingten Kündigung
- Verhaltensbedingten Kündigung
- Personenbedingten Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung erfolgt aus betrieblichen Erfordernissen, die zu einem geringeren Bedarf an Arbeitskraft führen. Dies kann z.B. bei Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens, Schließungen einzelner Abteilungen, etc. der Fall sein. Die Kündigung muss dringlich sein, d.h. es gibt keine Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf einem freien vergleichbaren Arbeitsplatz zu beschäftigen. Zudem muss der Arbeitgeber bei den Kündigungen die Sozialauswahl berücksichtigen.
Wirksamkeit der Kündigung
Für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: Der Arbeitnehmer muss erheblich gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen haben, ohne dass es rechtfertigende Gründe für sein Fehlverhalten gibt. Zudem muss der Verstoß schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder zumindest fahrlässig erfolgt sein. Der Arbeitgeber muss auch prüfen, ob der Arbeitnehmer nicht durch mildere Mittel (z.B. Abmahnung) zu einem vertragskonformen Verhalten zu bewegen ist.
Bei der personenbedingten Kündigung müssen Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen, die dazu führen , dass er die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht erfüllen kann. Das kann beispielsweise bei langen Krankheiten der Fall sein.
Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche, meist fristlose, Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ziel ist, das Arbeitsverhältnis ohne Einhalten von Kündigungsfristen zu beenden. Daher muss der Grund für die außerordentliche Kündigung so schwerwiegend sein, dass das Abwarten der Kündigungsfrist für den Kündigenden nicht mehr zumutbar ist. In Ausnahmefällen kann die außerordentliche Kündigung noch mit einer kurzen sozialen Auslauffrist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verbunden sein
Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn objektive Tatsachen das Arbeitsverhältnis schwer belasten. Meist sind dies verhaltensbedingte Gründe wie gravierende Störungen des Betriebsfriedens, grobe Beleidigungen von Vorgesetzten und Mitarbeitern, diskriminierende Äußerungen, Straftaten, etc. In seltenen Fällen können auch betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen.
Wichtig: Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende Kenntnis von den kündigungsbegründenden Tatsachen erlangt hat. In vielen Fällen ist auch eine vorherige Abmahnung erforderlich.
Anforderungen
Damit die Kündigung wirksam ist, muss sie verschiedene Anforderungen an Form und Inhalt erfüllen. Ist dies nicht der Fall ist die Kündigung unwirksam. Zudem muss der Kündigungsschutz beachtet und – wenn vorhanden – der Betriebsrat informiert werden. Bestimmte Personengruppen, z.B. Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsräte genießen einen Sonderkündigungsschutz.
Ob eine Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, muss im Einzelfall geprüft werden. Wer gegen die Kündigung vorgehen möchte, muss schnell handeln und innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen.