Corona - Ihre Rechte!
Willkommen bei SALEO Rechtsanwälte - Ihrem Partner zum Thema "Arbeitsrecht & Corona" in Bad Nauheim und im gesamten Rhein-Main-Gebiet. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Dietmar Schnitzmeier und Yulia Kleyman stehen Ihnen zur Verfügung.
Corona & Arbeitsrecht
Corona hat vieles verändert. Der Arbeitsplatz ist da keine Ausnahme. Fragen zu Homeoffice, Quarantäne, Lohnfortzahlung oder Kurzarbeit drängen in den Vordergrund. Nachfolgend eine kurze Übersicht zu den wichtigsten Punkten.
SALEO Arbeitsrecht - Unsere Expertise
Wir sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und seit Jahren am Standort Bad Nauheim - Wir kennen den Markt rund um Bad Nauheim und vertreten unsere Mandanten erfolgreich vor den Gerichten der Region.
Wir sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und unseren Mandanten verpflichtet. Es gibt kein spezielles Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und eins für Arbeitgeber, daher vertreten wir beide Seiten unter Ausschluss jeglicher Befangenheiten mit der gleichen Sorgfalt und juristischer Expertise.
Idealerweise füllen Sie das Rückrufformular aus und wir rufen Sie kostenlos und unverbindlich zurück. Im Rahmen dieses Gespräches entscheiden Sie, ob Sie unser Mandant werden möchten oder nicht. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu den konkreten Problemstellungen hier nichts aussagen werden. Aber wir können abschätzen, ob wir etwas für Sie tun können und ob es sich für Sie lohnt.
Vor dem Arbeitsgericht gibt es nach § 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG keinen Anwaltzwang. Grundsätzlich können Sie sich in arbeitsrechtlichen Belangen vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten. Wir raten allerdings davon ab, ganz ohne juristische Begleitung in ein Verfahren einzusteigen. Eine konkrete Erstberatung hilft meist schon, den strategischen Rahmen abzuklären und über den weiteren Verlauf einer Klage oder einer außergerichtlichen Streitschlichtung zu entscheiden.
Ínsbesondere dann, wenn die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung eskaliert ist dringend eine juristische Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu empfehlen, denn es ergibt sich beim Gang durch die Instanzen ein erhebliches finanzielles Risiko. Wie in Zivilprozessen üblich, trägt der Unterlegene die gesamten Prozesskosten
sowie die eigenen und die Anwaltskosten der gegnerischen Partei. Das Risiko besteht, dass z.B. der ausgehandelte Vergleich die Kosten nicht deckt. Insbesondere zu diesem Thema sollten Kläger und Beklagte auf die gewachsene Expertise einer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei zurückgreifen.
Je früher, je besser - Fehler, die zum Auftakt eines Verfahrens gemacht werden, lassen sich selten wieder aufarbeiten. Diese kleinen Anfangsversäumnisse sind vielfach im gerichtlichen Verfahren entscheidend. Aber auch ohne drohendes Verfahren ist juristischer Beistand hilfreich, z.B. bei der Bewertung eines Arbeitsvertrages oder im Vorfeld einer geplanten Kündigung.
Telefon und Mail reichen in aller Regel aus, um einen Sachverhalt so zu klären, dass wir für Sie tätig werden können. Trotzdem ist ein persönliches Gespräch sinnvoll und auf jeden Fall zu empfehlen.
Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz
Das Bundesministerium für Arbeit hat allgemeine Standards zum Arbeitsschutz für die Zeit der Pandemie festgelegt. Um die Mitarbeiter zu schützen und Ansteckungen mit dem Corona-Virus zu vermeiden, soll der Kontakt der Mitarbeiter untereinander so weit wie möglich beschränkt werden. Ein Mindestabstand von 1,50 Meter soll innen und außen gewährleistet werden. Ist das nicht möglich, müssen zusätzliche Maßnahmen wie Absperrungen oder Maskenpflicht ergriffen werden. Der Arbeitgeber sollte auch Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe zur Verfügung stellen.
Der Arbeitgeber hat das Direktionsrecht, d.h. er kann das Tragen einer Maske anordnen. Weigert sich der Arbeitnehmer der angeordneten Maskenpflicht nachzukommen, ohne dass er gesundheitliche Gründe dafür hat, kann Abmahnung und Kündigung drohen.
Lohnfortzahlung bei Erkrankung
Zeigt ein Arbeitnehmer Symptome wie leichtes Fieber, Husten oder Atemnot muss er dies umgehend beim Arbeitgeber melden und einen Arzt aufsuchen. Bei einer Krankschreibung wird der Lohn, wie bei anderen Erkrankungen auch, weitergezahlt.
Quarantäne
Wird die Quarantäne behördlich angeordnet, muss der Arbeitgeber ähnlich wie im Krankheitsfall den Lohn weiterzahlen. Dieses Geld kann sich der Arbeitgeber wiederum von den zuständigen Behörden zurückholen. Welche Behörden zuständig sind, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Wenn die Möglichkeit besteht, kann der Arbeitgeber für die Zeit der Quarantäne Homeoffice anordnen.
Lohnfortzahlung bei Betriebsschließung
Entschließt sich der Arbeitgeber auch ohne behördliche Anordnung den Betrieb zu schließen, ist er zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Er kann von den Arbeitnehmern auch nicht verlangen, dass sie für die Zeit der Betriebsschließung Urlaub nehmen.
Homeoffice
Weder kann der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anordnen, noch kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, seinen Job von zu Hause aus zu erledigen. Ist im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung nicht zum Thema Homeoffice festgelegt, müssen die Parteien dazu einvernehmliche Regelungen treffen. Gerade während der Corona-Pandemie ist die Arbeit im Homeoffice natürlich auch eine weitere Schutzmaßnahme. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher einen eine Einigung finden. Gehalt und Arbeitszeit bleiben bei der Arbeit im Homeoffice in der Regel unverändert.
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat aufgrund der Corona-Pandemie die Hürden für Kurzarbeitergeld gesenkt. Arbeitgeber können bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen, wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb aufgrund der Corona-Krise einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Für die Anordnung von Kurzarbeit benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung nichts anderes geregelt ist. Verweigert der Arbeitnehmer die Zustimmung, kann aber die Kündigung des Arbeitsvertrags die Konsequenz sein.
Kündigung
Corona setzt vielen Unternehmen schwer zu. Ein Sonderkündigungsrecht haben sie durch die Pandemie natürlich nicht. Allerdings werden sich insbesondere betriebsbedingte Kündigungen nicht immer vermeiden lassen. Dabei müssen weiterhin Kündigungsfristen, Kündigungsschutzrechte oder die Sozialauswahl berücksichtigt werden.
Kinderbetreuung während Corona
Bleiben Schulen und Kitas aufgrund von Corona geschlossen und Eltern müssen ihre Kinder daher zu Hause betreuen, weil keine andere Möglichkeit besteht, erleiden sie einen Verdienstausfall. Nach § 56 1a IfSG (Infektionsschutzgesetz) haben sie aber einen Anspruch auf Entschädigung. Dieser Anspruch besteht, wenn die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht beendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.
Dies ist natürlich nur ein Teil der Fragen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auftaucht. Für weitere Beratungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.