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Urlaub - Ihre Rechte!

Willkommen bei SALEO Rechtsanwälte - Ihrem Partner zum Thema Arbeitsrecht in Bad Nauheim und im gesamten Rhein-Main-Gebiet. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Dietmar Schnitzmeier und Yulia Kleyman stehen Ihnen zur Verfügung.

Urlaubsanspruch

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub. Dieser Anspruch kann auch im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden.

SALEO Arbeitsrecht - Unsere Expertise

Wir sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und seit Jahren am Standort Bad Nauheim - Wir kennen den Markt rund um Bad Nauheim und vertreten unsere Mandanten erfolgreich vor den Gerichten der Region.

Wir sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und unseren Mandanten verpflichtet. Es gibt kein spezielles Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und eins für Arbeitgeber, daher vertreten wir beide Seiten unter Ausschluss jeglicher Befangenheiten mit der gleichen Sorgfalt und juristischer Expertise.

Idealerweise füllen Sie das Rückrufformular aus und wir rufen Sie kostenlos und unverbindlich zurück. Im Rahmen dieses Gespräches entscheiden Sie, ob Sie unser Mandant werden möchten oder nicht. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu den konkreten Problemstellungen hier nichts aussagen werden. Aber wir können abschätzen, ob wir etwas für Sie tun können und ob es sich für Sie lohnt.

Vor dem Arbeitsgericht gibt es nach § 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG keinen Anwaltzwang. Grundsätzlich können Sie sich in arbeitsrechtlichen Belangen vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten. Wir raten allerdings davon ab, ganz ohne juristische Begleitung in ein Verfahren einzusteigen. Eine konkrete Erstberatung hilft meist schon, den strategischen Rahmen abzuklären und über den weiteren Verlauf einer Klage oder einer außergerichtlichen Streitschlichtung zu entscheiden.

Ínsbesondere dann, wenn die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung eskaliert ist dringend eine juristische Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu empfehlen, denn es ergibt sich beim Gang durch die Instanzen ein erhebliches finanzielles Risiko. Wie in Zivilprozessen üblich, trägt der Unterlegene die gesamten Prozesskosten
sowie die eigenen und die Anwaltskosten der gegnerischen Partei. Das Risiko besteht, dass z.B. der ausgehandelte Vergleich die Kosten nicht deckt. Insbesondere zu diesem Thema sollten Kläger und Beklagte auf die gewachsene Expertise einer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei zurückgreifen.

Je früher, je besser - Fehler, die zum Auftakt eines Verfahrens gemacht werden, lassen sich selten wieder aufarbeiten. Diese kleinen Anfangsversäumnisse sind vielfach im gerichtlichen Verfahren entscheidend. Aber auch ohne drohendes Verfahren ist juristischer Beistand hilfreich, z.B. bei der Bewertung eines Arbeitsvertrages oder im Vorfeld einer geplanten Kündigung.

Telefon und Mail reichen in aller Regel aus, um einen Sachverhalt so zu klären, dass wir für Sie tätig werden können. Trotzdem ist ein persönliches Gespräch sinnvoll und auf jeden Fall zu empfehlen.

Shaking hands

Urlaub - Gesetzlicher Mindestanspruch

Nach § 3 BurlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage im Jahr. Als Werktage gelten dabei alle Tage, die keine Sonn- oder Feiertage sind. Das bedeutet, der Mindestanspruch von 24 Werktagen besteht, wenn vom montags bis samstags gearbeitet wird, also bei einer 6-Tage-Woche. Dabei wird der gesetzliche Urlausanspruch an die Zahl der Arbeitstage angepasst. Heißt: Bei einer in der Praxis durchaus üblichen Woche mit 5 Arbeitstagen von Montag bis Freitag beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Werktage. Vereinfacht ausgedrückt, haben Arbeitnehmer Anspruch auf vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr.

Bei Jugendlichen unter 16 Jahren und Schwerbehinderten erhöht sich der Mindesturlaubsanspruch.

Den vollen Urlaubsanspruch hat der Arbeitnehmer erst, wenn sein Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Es besteht die Möglichkeit, den Urlaub auch anteilig nach Monaten zu gewähren.

Arbeitgebern und Arbeitnehmern steht es frei, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag mehr Urlaubstage zu vereinbaren als gesetzlich vorgeschrieben. Für diese zusätzlichen Tage können Sonderregelungen vereinbart sein.

Rechte Pflichten

Gewährung des Urlaubs

Der Urlaub wird vom Arbeitgeber gewährt und festgelegt. Dabei hat er die Wünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung zu berücksichtigen und vorrangig zu behandeln. Allerdings können dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig zu behandeln sind, der Gewährung des Urlaubs zum gewünschten Zeitraum entgegenstehen. Ist der Urlaub einmal gewährt, kann der Arbeitgeber ihn nur noch in extremen Ausnahmefällen widerrufen.

Urlaubstage ins Folgejahr mitnehmen

Der Urlaub muss im Laufe des Kalenderjahres genommen und gewährt werden. Hat der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub bis zum 31. Dezember eines Jahres noch nicht genommen, sind die noch ausstehenden Urlaubstage allerdings nicht automatisch verfallen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen und auffordern muss, seinen Urlaub im Laufe des Jahres zu nehmen, da der Anspruch auf diese Urlaubstage im folgenden Jahr verfällt. Zudem muss es der Arbeitgeber auch ermöglichen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nehmen kann.

Unter bestimmten Umständen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch vereinbaren, dass der Jahresurlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden muss, ehr er ersatzlos untergeht. Dazu müssen aber betriebliche Gründe wie vermehrter Arbeitsaufwand oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers, z.B. Erkrankung, vorliegen.

Punkte Arbeitsvertrag

Erkrankung während des Urlaubs

Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Dazu muss der Arbeitnehmer allerdings eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Abgeltung des Urlaubsanspruchs

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer Urlaub in Form von bezahlten freien Tagen zu gewähren. Ist dies aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, so kann der Urlaubsanspruch abgegolten werden, d.h. der Arbeitnehmer erhält einen finanziellen Ausgleich für die nicht genommenen Urlaubstage..

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