Wirksamkeit einer Ausschlussfrist in Arbeitsverträgen, die Mindestlohnansprüche nicht ausschließt
Nach Inkrafttreten des MiLoG ist es streitig, ob arbeitsvertragliche Ausschlussfristen komplett unwirksam sind, falls diese nicht ausdrücklich Ansprüche auf Mindestlohn ausnehmen. In Hinblick auf die Äußerungen von einzelnen Richtern des BAG ist davon auszugehen, dass im Fall einer Entscheidung durch das BAG dieses sich dieser Auffassung anschließen wird. Das LAG Nürnberg folgt in seiner Entscheidung vom 09.05.2017 dieser Auffassung nicht.
LAG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2017 – 7 Sa 560/16
„Nimmt eine Ausschlussfrist Ansprüche wegen des gesetzlichen Mindestlohns nicht aus, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist ist vielmehr nur insoweit unbeachtlich, als Ansprüche auf Mindestlohn tangiert sind.“
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Überstunden und Urlaubsabgeltung. § 10 des Arbeitsvertrags des Klägers lautet: Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder äußert sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Geltendmachung, so ist der Anspruch innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bzw. Ablauf der Zweiwochenfrist bei Gericht anhängig zu machen. Anderenfalls ist der Anspruch verfallen und kann nicht mehr geltend gemacht werden.“
Mit Schreiben vom 14.09.2015 machte der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 28.09.2015 wies der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zurück. Das ArbG wies die am 21.01.2016 erhobene Klage ab.
Entscheidung
Das LAG hat die Ausschlussklausel für wirksam gehalten. Somit seien die erhobenen Ansprüche entsprechend der in § 10 des Arbeitsvertrags enthaltenen Ausschlussfrist verfallen, weil der Kläger nicht innerhalb der dort vorgesehenen Zweiwochenfrist nach Ablehnung der Ansprüche Klage erhoben hat. Die Ausschlussklausel sei nicht gemäß § 3 Satz 1 MiLoG i.V.m. § 134 BGB insgesamt unwirksam. Zwar sei die Klausel unwirksam, soweit sie etwaige Ansprüche auf den Mindestlohn erfasst. Diese Wirkung umfasse aber nicht die gesamte Klausel, sondern lediglich die Anwendung auf Mindestlohnansprüche.
Die Frage der Teilunwirksamkeit bleibt somit weiterhin offen. Im Rahmen der Gestaltung von Arbeitsverträgen ist somit darauf zu achten, dass die streitigen Ausschlussklauseln Ansprüche auf Mindestlohn ausnehmen.
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