Weiter hohe Fallzahlen beim Online-Banking-Betrug bei Postbank, Targobank, DKB und Sparkassen

Rechtsanwalt Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beobachtet weiter eine hohe Zahl an neuen Fällen beim Online Banking Betrug. 

Dabei sind Fälle über Call-ID Spoofing ebenso zu beobachten wie Fälle über Verkaufsplattformen und Fälle ohne ersichtliche Täuschungshandlung.

Medien berichten inzwischen auch über den Einsatz von KI auf Täterseite, was die Fallzahlen eher noch weiter erhöhen wird.

Grundsätzlich sind fast alle Banken und Sparkassen in gewissen Umfang davon betroffen, allerdings sind nach den Beobachtung aktuell weiter in hohem Maß Fälle bei den o.g. Instituten festzustellen.

Zu verschiedenen Betrugsmuster hatten wir u.a. hier (ebay), hier (DHL) und hier (Spoofing und Vishing) informiert

Kunde haftet nur bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung

Inzwischen erkennen Gerichte auch zunehmend, dass nach der gesetzgeberischen Wertung der Kunde nur ausnahmsweise haften soll, wie dies in § 675v Abs. 3 Nr.2 BGB vorgesehen ist.

Das entspricht auch den Wertungen des europäischen Gesetzgebers, der in Erwägungsgrund 72 der Zahlungsdiensterichtlinie ausführt:

 

„Während der Begriff der Fahrlässigkeit einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht beinhaltet, sollte unter grober Fahrlässigkeit mehr als lediglich Fahrlässigkeit verstanden werden, d. h. ein Verhalten, das ein erhebliches Ausmaß an Nachlässigkeit aufweist, beispielsweise die offene und leicht für Dritte einzusehende Aufbewahrung der Sicherheitsmerkmale, die zur Autorisierung eines Zahlungsvorgangs verwendet werden, zusammen mit dem Zahlungsinstrument. [...]. Darüber hinaus ist es angemessen, dass in bestimmten Situationen und insbesondere dann, wenn das Zahlungsinstrument bei der Verkaufsstelle nicht vorliegt, wie im Falle von Online-Zahlungen, die Beweislast für eine angebliche Fahrlässigkeit beim Zahlungsdienstleister liegt, da die entsprechenden Möglichkeiten des Zahlers in solchen Fällen sehr begrenzt sind.“

Bei hochprofessionellen Angriffsmustern ist dies aber eben nicht gegeben.

Zudem Mitverschulden der Banken

Zum Mitverschulden hatten wir ebenfalls bereits hier ausführlich informiert.

Beratung sinnvoll

RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat daher gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen in vergleichbaren Fällen die Erstattung ganz oder teilweise erfolgreich durchgesetzt und auch Ansprüche gegenüber den Empfängern der Zahlungen geltend gemacht. Dabei werden neben der DKB auch Absprüche gegen LBB, Postbank, Barclays, Hanseatic, N26, Solaris, Comdirect und verschiedenste Sparkassen und Genossenschaftsbanken geltend gemacht.

Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.

Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.

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