Auch Planer müssen Bedenken anmelden!

Der Auftraggeber (AG) ist damit beauftragt, eine Fassade aus Betonfertigteilen herzustellen. Er beauftragt seinerseits einen Ingenieur mit der Erstellung der Werkpläne für die Fertigteile, insbesondere mit der statischen Überprüfung der vom AG vorgegebenen Gestaltung u. a. der Verbindung der Fassadenelemente. Die Fassade wird entsprechend errichtet; bald zeigen sich Risse und Abplatzungen an den Fertigteilen der Fassade. Der AG wird auf Mängelhaftung in Anspruch genommen und saniert die Fassade. Er wendet sich an den Ingenieur und verlangt hinsichtlich der Kosten für die Sanierung Schadensersatz wegen eines Planungsfehlers. Es wird festgestellt, dass die jeweilige Verschweißung der Aufhängevorrichtung der Elemente ursächlich ist, weil sie eine starre Verbindung herstellt, so dass die Fassade thermisch bedingte Ausdehnungen nicht aufnehmen kann. Der Ingenieur verweist darauf, dass die Verschweißung schon in der überlassenen Planung des AG vorgesehen gewesen sei.

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Planer den entstandenen Schaden ersetzen muss. Wenn die Konstruktion bereits in der ihm vorliegenden Planung enthalten war, trifft ihn jedenfalls eine Hinweispflicht. Der Ingenieur war vom AG als Fachmann im Bereich Tragwerksplanung beauftragt. Bei der Beauftragung ging es um die statische Überprüfung der vom AG vorgegebenen Gestaltung, u. a. der Verbindung der Fassadenelemente. Für den Ingenieur war daher erkennbar, dass die zu erfüllenden Aufgaben gerade der Herbeiführung einer einwandfreien Fassadenkonstruktion dienten. Wenn sich aus den überlassenen Unterlagen Zweifel ergaben, gefährdete dies den Vertragszweck. In diesem Fall hatte der Ingenieur die Pflicht, auf diese Bedenken hinzuweisen. Die statische Überprüfung der übermittelten Details war nicht als "Durchwinken" der Details und zeichnerische Verarbeitung in den Einzelplänen zu verstehen. Die statische Überprüfung umfasst vielmehr auch die Formulierung von Bedenken und Erteilung von Hinweisen. Hierin liegt eine Hauptleistungspflicht aus dem Vertrag.

OLG Köln, Urteil vom 14.05.2013 – 15 U 214/11; BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - VII ZR 136/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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