Klausel in Mustervertrag der Architektenkammer eingefügt: AGB des Architekten!

OLG Celle, Urteil vom 18.06.2015 - 6 U 12/15

Das OLG hat entschieden, dass eine Klausel auch dann als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist, wenn der Architekt eine selbst formulierte Klausel in einen Mustervertrag der Ingenieurkammer einfügt und den so ergänzten Vertrag dem Bauherrn stellt. Die allgemeine Bereitschaft des Architekten, über die Konditionen des Architektenvertrags (z. B. das Honorar) zu verhandeln, genügt nicht, um eine die Verjährung regelnde Klausel als ausgehandelte Individualvereinbarung zu qualifizieren.

Der Bauherr beauftragt einen Architekten im Jahr 2002 mit der Planung der Technischen Gebäudeausrüstung (Leistungsphasen 1 bis 9) für Umbau- und Erweiterung eines Pflegeheims. Der Bauherr klagt nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens im Januar 2014 gegen den Architekten und begehrt Mängelbeseitigungskosten in Höhe von ca. 227.000 Euro brutto. Der Architekt erhebt die Einrede der Verjährung. Er beruft sich auf Ziffer 13 des Ingenieurvertrags, wonach "die Verjährung mit der Abnahme der letzten (...) zu erbringenden Leistung, ausgenommen (...) LP 9 (oder) nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts" beginnt. Bauherr und Architekt streiten über die Frage, ob es sich bei dieser Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handelt. Denn in diesem Fall wäre die Klausel unwirksam und Verjährung nicht eingetreten. Der Architekt macht geltend, er hätte die Vereinbarung gemäß Ziffer 13 in Musterverträge der Ingenieurkammer eingefügt. Zudem liege ein Aushandeln vor.

Die Vereinbarung gemäß Ziffer 13 ist eine AGB. Der Architekt hat ein Vertragsmuster verwendet, das er nur mit unselbstständigen Angaben zu den Vertragsparteien und zum Vertragsgegenstand ergänzt hat. Hinsichtlich der in derselben Schrift und Formatierung eingefügten Ziffer 13 war es dem Bauherrn nicht möglich, eine freie Stelle nach seiner Entscheidung auszufüllen. Vielmehr hatte der Architekt als Verwender seinem Interesse entsprechend die Klausel in den Mustervertrag eingefügt. Ein Aushandeln liegt nicht vor. Der Architekt hat nicht dargelegt, dass er Ziffer 13 inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt hatte. Die Aussage des Zeugen W, der Architekt sei selbstverständlich verhandlungsbereit gewesen, lässt keinen Bezug zu Ziffer 13 und eine zu dieser Klausel geäußerte Verhandlungsbereitschaft erkennen. Die Aussage bezieht sich auf die mit dem Architekten vereinbarte Absenkung des angebotenen Honorars. Nach der Aussage des Zeugen W war dem Bauherrn zudem die Tragweite von Ziffer 13 nicht bewusst und er hegte keine Bedenken. Deshalb hatte der Bauherr den Vertragsentwurf (abgesehen vom Preis) unverändert hingenommen. Auch deshalb liegt kein Aushandeln vor.

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