EuGH macht den Weg für Widerrufsjoker frei

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Das ist ohne Übertreibung ein Paukenschlag, der die deutsche Bankenlandschaft erschüttern wird.

Der EuGH hat am 26.03.2020 zu Az C-66/19 entschieden, dass die Formulierung der Widerrufsinformation, wie sie zwischen 11.06.2010 bis 20.03.2016 bei letztlich allen Immobiliendarlehen und Kfz-Finanzierungen zu finden war nicht den Vorgaben der VerbrKr-Richtlinie2008/48 entsprach. Die maßgeblichen Formulierungen des EuGH, aao unter den Rz 43 ff lauten wie folgt:

"43 Wie sich aus Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 ergibt, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 10 dieser Richtlinie übermittelt wurden, sofern der betreffende Zeitpunkt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrags liegt. Besagter Art. 10 zählt die Informationen auf, die in Kreditverträgen anzugeben sind.

44 Verweist aber ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.

45 Im Übrigen ist es für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und insbesondere für die Ausübung der Rechte des Verbrauchers, zu denen dessen Widerrufsrecht zählt, erforderlich, dass der Verbraucher die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht.

46 (...)

47 Eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, reicht daher nicht aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 50).

48 (...)

49 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist."

Damit bietet sich für alle Darlehensnehmer, die Verträge aus diesem Zeitraum abgeschlossen haben und diese noch vor Beendigung widerrufen haben oder die noch nicht beendet sind, die Chance, jetzt noch diese Verträge zu widerrufen, bzw. die Rechte aus dem bereits erklärten Widerruf jetzt geltend zu machen. Bei Immobiliendarlehen können so die historisch niedrigen Zinsen ohne Vorfälligkeitsentschädigung genutzt werden und zusätzlich noch Nutzungsersatzansprüche auf die eigenen Leistungen geltend gemacht werden.

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Sebastian Koch

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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