OLG Celle, Urteil vom 18.06.2015 - 6 U 12/15
Das OLG hat entschieden, dass eine Klausel auch dann als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist, wenn der Architekt eine selbst formulierte Klausel in einen Mustervertrag der Ingenieurkammer einfügt und den so ergänzten Vertrag dem Bauherrn stellt. Die allgemeine Bereitschaft des Architekten, über die Konditionen des Architektenvertrags (z. B. das Honorar) zu verhandeln, genügt nicht, um eine die Verjährung regelnde Klausel als ausgehandelte Individualvereinbarung zu qualifizieren.