Baukostenobergrenze überschritten: Kündigung!

Vereinbaren die Parteien eines Architekten-/Ingenieurvertrags eine "Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung", stellt deren Überschreitung einen Mangel mit der Folge dar, dass die Differenz, um die die tatsächlichen Kosten die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten bei der Honorarberechnung zu Grunde gelegt werden kann. Eine Baukostenobergrenze entfällt nur dann, wenn die Kostensteigerung auf einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung beruht. Das Überschreiten der Baukostenobergrenze berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung des Planervertrags aus wichtigem Grund.

KG, Urteil vom 23.05.2013 – 27 U 155/11; BGH, Beschluss vom 10.02.2016 - VII ZR 175/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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