"Abwohnen der Kaution" generell unzulässig

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Kaution und Miete unterliegen zwei grundverschiedenen Zwecken und dürfen deshalb nicht in denselben Topf geworfen werden. Weder Vermieter, noch Mieter dürfen bei Mietversäumnissen die hinterlegte Mietkaution zur Bezahlung der Miete einsetzen. Auch dann nicht, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt wurde.

In München wollte eine Mieterin die noch verbleibenden Monatsmieten mit der hinterlegten Kaution aufrechnen und unterließ deshalb die Mietzahlungen für die letzten 2 Monate. Die Vermieterin erhob Klage und verlangte Zahlung der rückständigen Mieten in Höhe von insgesamt 4675 Euro. Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 432 C 1707/16) verurteilte die Mieterin zur Zahlung der gesamten rückständigen Mieten, da es sich bei dem Vorgehen der Mieterin um ein sogenanntes „Abwohnens der Kaution" handele. Dies ist mietrechtlich jedoch nicht zulässig.

Mieter sind grundsätzlich nicht berechtigt, vor dem Ende des Mietverhältnisses mit den Mietzahlungen aufzuhören, um dann auf ihre Kaution zu verweisen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete endet erst mit Beendigung des Mietvertrags und eine eigenmächtige Nutzung der Kaution, seitens des Mieters, unterwandert den Sicherungszweck der Kaution.Das Amtsgericht urteilte weiter, dass die Sicherungsabrede im Mietvertrag in vorliegendem Fall vom Mieter treuwidrig behandelt wurde. Mietkautionen verfolgen den Zweck, den Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht mit leeren Händen dastehen zu lassen, falls nach Ablauf des Mietverhältnisses Schäden durch den Mieter entstanden sind und stellen keine Mietsicherung für eine der beiden Parteien dar.

Ihre Ansprechpartnerin für alle Themen rund um Mietrecht und Wohneigentumsrecht: Olena Pekarska, Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht

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